Geklagt hatte eine Friseurmeisterin. Anfangs betrieb sie einen kleinen Friseursalon mit Sitzplatz und Waschbecken in ihrer Mietwohnung, später zog sie mit ihrem Ehemann in ein Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete sie von ihrem Ehemann und betrieb nun dort den Salon mit zwei Waschbecken und vier Sitzplätzen. Doch innerhalb von 18 Jahren erwirtschaftete sie Verluste in Höhe von insgesamt fast 67 000 Euro.
2007 wollte das Finanzamt die Verluste nicht mehr anerkennen. Denn in dem Jahr hatte sie - bis auf einen gewissen Eigenverbrauch - faktisch keine Einnahmen, bei Betriebsausgaben von rund 8500 Euro – unter anderem für Miete, Abschreibungen, Steuerberatungskosten und Versicherungen. Für den Fiskus ein klarer Fall von „keine Gewinnerzielungsabsicht“.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt recht. Zwar konnte die Handwerkerin in dem Jahr krankheitsbedingt nicht arbeiten. Doch um die Betriebsausgaben anerkennen zu können, „hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinn in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können“. Davon sei angesichts der Verluste der Vorjahre nicht auszugehen. (Urteil vom 8. Mai 2014, Az. 6 K 1486/11)
Steuern: Verluste bei Krankheit absetzen
Bei Krankheit schaut der Fiskus genauer hin
Stellen Sie sich vor, Sie werden krank und der Betrieb macht Miese. Wird das Finanzamt die Verluste anerkennen? Kommt drauf an, wie die Geschäfte vorher liefen!