Steuerfreie Sachbezüge darf jeder Arbeitgeber bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich gewähren. Das können Tankgutscheine sein, aber auch Einkaufsgutscheine oder andere Sachleistungen. Dabei sind allerdings eventuell anfallende Versandkosten zu berücksichtigen, hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern erlaubt, sich monatlich Waren im Wert von maximal 43,99 Euro bei einem Online-Versand auszusuchen. Der Arbeitgeber bestellte dann die Waren und ließ sie den Mitarbeitern nach Hause liefern. Die dafür anfallende Versandkostenpauschale von 6 Euro pro Bestellung bezahlte der Arbeitgeber ebenfalls. Das Finanzamt rechnete diese Gebühren zum Sachbezug hinzu, wodurch die Freigrenze von 44 Euro überschritten und die Leistungen lohnsteuerpflichtig wurden.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Sind die Liefer- und Versandkosten nicht im Endpreis enthalten und werden vom Arbeitgeber übernommen, so handelt es sich um einen geldwerten Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“. Dieser sei bei der Berechnung der Freigrenze von 44 Euro zu berücksichtigen. (Urteil vom 6. Juni 2018, Az. VI R 32/16)
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