Der Fall: Per Kaufvertrag bestellt ein Kunde im Juni 2015 einen VW Touareg zum Preis von rund 67.000 Euro. Knapp zwei Monate später wird der VW-Abgasskandal bekannt. Daraufhin wendet sich der Kunde per E-Mail an den Hersteller. Er will wissen, ob der von ihm bestellte Euro-6-Diesel mit einer Software ausgerüstet ist, die über die Verbrauchswerte täuscht. Mehr als zwei Monate später erhält er eine Antwort: „Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben versichern, dass Ihr Volkswagen Touareg nicht von der Abweichung der Abgaswerte betroffen ist“, heißt es. Ende 2017 ordnet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für den Touareg an, da bei dem Euro-6-Diesel zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen wurden. Daraufhin zieht der Kunde vor Gericht.
Das Urteil: Das Vorgehen von Volkswagen wertet das Landgericht (LG) Köln als sittenwidrige Schädigung im Sinne von Paragraf 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Grund dafür ist, dass der Hersteller in großem Umfang Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich seine Kunden getäuscht und geschädigt hat. Schließlich hat das Unternehmen vorsätzlich ein Fahrzeug in Verkehr gebracht, in dessen Motorsteuerungssoftware zwei verbotene Abschalteinrichtungen eingebaut waren.
Durch den Kauf des Fahrzeugs ist dem Kunden ein Schaden entstanden. Die Richter befanden deshalb, dass er gegenüber Volkswagen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises hat, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 0,266 Euro pro Kilometer.
Landgericht Köln, Urteil vom 20. Dezember 2018, Az.: 26 O 147/18
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