Mit einem entsprechenden Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Aufklärungspflicht beim Unternehmensverkauf erheblich verschärft: Unternehmer, die für ihren Betrieb einen Nachfolger suchen oder den Verkauf planen, müssen den Käufer umfassend auch über solche Umstände informieren, die einen Verkauf möglicherweise erschweren könnten (VIII ZR 32/00).
In dem behandelten Fall hatte der Verkäufer eines Unternehmens nicht auf die angeschlagene Situation seines Betriebes hingewiesen. Er hatte den Käufer weder über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger noch über nicht gedeckte Schecks und Lastschrifteinzüge informiert. Verschwiegen wurden zudem die drohende Sperrung von Telefon- und Stromleitungen und die Tatsache, dass der Verkäufer bereits persönliche Bürgschaften für rückständige Genossenschaftsbeiträge eingegangen war.
Bilanzen und BWA reichen nicht aus
Die Karlsruher Richter setzten mit ihrer Entscheidung nun Maßstäbe, die über den behandelten Fall hinausgehen: Beim Kauf eines Unternehmens könne sich der Kaufinteressent ein Bild in erster Linie nur anhand der Bilanzen, der laufenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), sonstiger Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder Geschäftsführers machen. Das erschwere die Bewertung des Kaufobjekts durch Interessenten ein Manko, das durch dessen Sachkunde nicht ausgeglichen werde. Die Richter erkennen eine besondere Abhängigkeit des potenziellen Käufers von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen und leiten daraus eine gesteigerte Aufklärungspflicht des Verkäufers ab. Diese Aufklärungspflicht erstrecke sich auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit des ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Andernfalls droht Schadenersatz
In dem behandelten Fall entschied der BGH nun, dass der Käufer entweder am Vertrag festhalten und dabei Schadenersatz beanspruchen oder den Vertrag rückgängig machen könne.
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