Damit das Finanzamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben anerkennt, müssen Versicherte der digitalen Datenübermittlung der Vorsorgeaufwendungen an das Finanzamt zustimmen. Eine Bescheinigung in Papierform genügt nicht. Das hat das Finanzgericht (FG) Brandenburg entschieden. In dem behandelten Fall hatte der Fiskus den Nachweis in Papierform nicht anerkannt und damit auch nicht die Sonderausgaben. Das Gericht bestätigte das. Die Pflicht zur digitalen Datenübermittlung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, was der Kläger bezweifelt hatte. (FG Brandenburg: Urteil vom 17. November 2016, Az. 13 K 13119/15)
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