Wie im Fall eines Mitarbeiters, der behauptet hatte, in seinem Unternehmen würden Fahrtenschreiber manipuliert. Allerdings war der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seiner Behauptung schon entlassen. Den Vorwurf erhob er mitten in seinem Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann darauf sofort noch einmal - diesmal wegen der ehrverletzenden Behauptungen des Mitarbeiters. Das ließ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31. Juli 2008, Az. 10 Sa 169/08) jedoch nicht gelten: Grundsätzlich sei diese Äußerung des Mitarbeiters zwar nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, heißt es im Urteil. Weil der Arbeitnehmer jedoch emotional bereits so belastet gewesen sei, wäre die Kündigung unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte völlig genügt.
Anders sähe es im Fall strafbarer übler Nachrede aus. Wie in Fall eines Arbeitnehmers, der sein Unternehmen im Internet als Zuhälterfirma und Sklavenbetrieb bezeichnet hatte. Wie die FAZ berichtet, war das für das Arbeitsgericht Frankfurt Grund genug für eine fristlose Kündigung (Urteil vom 30. Mai 2007, Az. 22 Va 2474/06).
(jw)