Ein Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter versehentlich zu viel Gehalt überweist, hat nicht nur Anspruch auf Rückzahlung. Er kann dem Mitarbeiter auch kündigen, wenn dieser nicht auf den Irrtum aufmerksam macht, entschied das Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 6 Sa 943/04).
Vor dem Gericht hatte eine Frau gegen ihre Kündigung geklagt, die von ihrem Arbeitgeber Überzahlungen in Höhe von insgesamt knapp 8500 Euro eingestrichen hatte, ohne die fehlerhaften Überweisungen zu melden. Bei dem Versuch des Arbeitgebers, das zu viel bezahlte Geld wieder zurückzuerhalten, zeigte sich die Frau unkooperativ. Der Arbeitgeber sprach ihr danach die Kündigung aus, worauf die Betroffene vor Gericht ging.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes in Köln wiesen die Klage ab. Begründung: Die besondere Verwerflichkeit ihres Fehlverhaltens. Die Verletzung ihrer Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber rechtfertigt laut Richterspruch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Auch, wenn die Klägerin ihr Fehlverhalten einsieht, sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig gestört. Mit einer Billigung ihres Fehlverhaltens habe die Klägerin nicht rechnen können. Eine weitere Zusammenarbeit sei daher nicht mehr möglich.