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Gefährliches Jobangebot

„Berufseinsteiger“ in Anzeige ist diskriminierend

Die Bezeichnung „Berufseinsteiger“ in einer Stellenanzeige kann ältere Interessenten diskriminieren und zu Schadenersatzansprüchen führen.

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09.06.2014

Gefährliches Jobangebot

„Berufseinsteiger“ in Anzeige ist diskriminierend

Die Bezeichnung „Berufseinsteiger“ in einer Stellenanzeige kann ältere Interessenten diskriminieren und zu Schadenersatzansprüchen führen.

Diskriminierung verboten
Richter
Diskriminierung verboten - Stellenanzeigen dürfen potenzielle Bewerber nicht abschrecken.
Stellenanzeigen dürfen potenzielle Bewerber nicht abschrecken.
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In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ging es um einen Streit unter Rechtsanwälten: Eine größere Kanzlei hatte in einer Anzeige einen Link auf eine Stellenanzeige im Internet veröffentlicht. Im dort veröffentlichten Text hieß es unter anderem: „Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet“.

Auf die Stelle bewarb sich ein erfahrener, 60 Jahre alter Anwalt, der seit mehr als 25 Jahren als Einzelanwalt tätig ist. Die Kanzlei lehnte seine Bewerbung ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin verlangte der Kläger eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Eine entsprechende Klage wies das Arbeitsgericht Essen ab.

Vor dem LAG Düsseldorf erhielt er nun zumindest teilweise recht. Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sei: Die Formulierung solle potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausschließen.

Allerdings äußerte das Gericht in diesem konkreten Fall erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die „wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei“.

Zahlen musste die Kanzlei in diesem Fall dennoch: Denn erst nachdem sie sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 EUR zu spenden, zog der Kläger seine Berufung zurück. (Mitteilung vom 31. Januar 2014, Az. 13 Sa 1198/13)

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(jw)

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