Die Vorgeschichte: Der Tischlergeselle war bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Nach eigener Aussage leidet der Mann unter anderem an einem irreversiblen Streckdefizit des linken Ellenbogengelenks, unter erheblichen Schmerzen, unter einer Muskelatrophie im linken Bein und unter Taubheitsgefühlen in der linken Hand.
Ein Sachverständiger hat Bewegungseinschränkungen am Ellenbogen und am Hüftgelenk bestätigt. Nach seiner Beurteilung ist der Tischler allerdings zu "mittelgradig belastenden Arbeiten ganztägig vollschichtig" einsetzbar. Die Arbeitsbelastung sollte zwischen "sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten" wechseln, schweres Heben und Tragen über 20 Kilogramm müsse ebenso vermieden werden wie Überkopfarbeiten auf längere Zeit.
Aus Sicht der Richter des Landgerichts Köln bedeutet das: Der Mann ist berufsfähig, beispielsweise als "Küchenfachberater". Immerhin habe er in seiner Laufbahn als Tischler sowohl im Kundendienst als auch in der Küchenmontage gearbeitet. Auch für das Berufsbild eines "Baumarktfachberaters" seien seine beruflichen Erfahrungen verwertbar.
Dass diese "Vergleichstätigkeiten zu einem Minderverdienst" führten oder die "soziale Wertschätzung im Vergleich zu der Tischlertätigkeit" geringer sein könnte, sei nicht ersichtlich.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2010: AZ 26 O 76/08
(sfk)