Der Fall: Der Geschäftsführer kommt im Sommer 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Trotzdem nimmt er zusammen mit einer Mitarbeiterin zwei Geschäftstermine wahr. Sie fahren gemeinsam im Auto dorthin, ohne eine Maske zu tragen. Kurz darauf wird der Chef positiv auf das Coronavirus getestet und das Gesundheitsamt ordnet an, dass die Mitarbeiterin in Quarantäne muss. Daraufhin sagt sie ihre Hochzeitsfeier ab und verklagt ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Er soll unter anderem für die Stornierungskosten für den Veranstaltungsort, das Catering und den Blumenschmuck in Höhe von rund 5.000 Euro aufkommen.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht München entscheidet zu Gunsten der Mitarbeiterin. Der Betrieb habe seine Fürsorgepflicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt, weil der Geschäftsführer trotz seiner Erkältungssymptome mit ihr zusammen zum Termin gefahren sei. Damit habe der Betrieb gegen die geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen.
Denn danach waren Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Sicherheitsabstände von 1,5 Meter eingehalten werden konnten und jede Person mit Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte. Der Geschäftsführer habe jedoch durch die gemeinsame Autofahrt die Abstandsregeln missachtet. Zudem habe er gegen die vorgegebenen Hygienevorschriften verstoßen, weil er erkältet zur Arbeit kam. Eine Mitschuld hatte die Mitarbeiterin laut LAG nicht. Es habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie von ihrem Chef verlange, ein zweites Auto zu nutzen. (Urteil vom 14. Februar 2022, Az.: 4 Sa 457/21)
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