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Steuern

Betriebsausgaben für einmalige Hilfeleistungen

Wenn Unternehmer Verwandte für einmalige Hilfeleistungen bezahlen und sie den betrieblichen Zusammenhang nachweisen können, liegen Gewinn mindernde Betriebsausgaben vor. Nur bei der Mithilfe von im Haushalt lebenden Familienangehörigen stellt sich das Finanzamt häufig quer.

Benötigt ein Unternehmer kurzfristig Hilfe im Betrieb, muss er dafür nicht zwingend einen Arbeitsvertrag abschließen, um seine Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen zu können. Fällt beispielsweise ein Kurier für einen wichtigen Warentransport aus, kann ein Unternehmer guten Gewissens seinen Vater oder seine Mutter bitten, sich möglichst schnell auf den Weg zu machen. Fahren die Eltern mit dem eigenen Pkw, kann der Unternehmer entweder die tatsächlichen Benzinrechnungen bezahlen oder er erstattet 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.

Auch ein Trinkgeld für die aufgewendete Zeit erscheint bei solchen einmaligen Situationen als angemessen. Man muss hier jedoch auf dem Boden der Tatsachen bleiben und nur solche Zahlungen leisten, die man auch einem Fremden für seinen Zeitaufwand gezahlt hätte. Wichtig: Der Betriebsinhaber muss gegenüber dem Finanzamt stets nachweisen, dass Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Um dies zu erreichen, sollte er sich die Auszahlung unbedingt quittieren lassen und detailliert vermerken, wofür diese Aufwendungen angefallen sind.

Einkünfte bis 256 Euro beim Empfänger steuerfrei

Handelt es sich um einmalige Hilfeleistungen, für die der Helfer nicht extra in der Firma angestellt wurde, erzielt dieser sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Vorteil: Betragen diese sonstigen Einkünfte im Jahr weniger als 256 Euro, kassiert er diese steuerfrei.

Beispiel: Unternehmer Wohlgemut hatte mit seinem Pkw im Dezember ein Unfall. Sein Bruder leiht ihm daraufhin für einen Monat seinen Wagen. Die beiden vereinbaren eine Leihgebühr von 250 Euro. In diesem Fall lägen beim Bruder sonstige Einkünfte vor, die jedoch wegen Unterschreitung steuerfrei sind. Herr Wohlgemut kann die 250 Euro als Betriebsausgabe aufzeichnen.

Nicht übertreiben

Das Finanzamt nimmt solche Zahlungen natürlich besonders kritisch unter die Lupe. Wer sich in einem Monat den Laptop seines Onkels ausleiht und im nächsten den Bürostuhl von seiner Tante, wird natürlich besonders detaillierte Begründungen für diese Betriebsausgaben liefern müssen. Wer jedoch nachweisen kann, dass bestimmte Zahlungen aus der Not heraus entstanden sind, hat gute Karten. (Hilfe von Familienangehörigen beim Schneeschippen im Winter, wenn der Hausmeister ausgefallen ist, Kurierfahrten, dringende Vermietung von Gegenständen, Sortierung von Buchhaltungsbelegen, Mithilfe bei betrieblichem Umzug, Vermittlung einer Arbeitskraft bzw. eines Auftrags).

Gute Karten hat auch, wer nachweist, dass solche Aufgaben ansonsten von anderen Personen zu gleichen Konditionen wahrgenommen werden. Wichtig dabei: Es darf sich nur um einmalige Hilfeleistungen handeln. Bekommt ein Familienangehöriger mehrmals im Jahr 50 Euro zugesteckt, weil er bestimmte Aufgaben erledigt, liegt keine einmalige Hilfeleistungen mehr vor. Die Steuerfreiheit ist somit dahin.

Setzt man die eigenen Kinder oder die Ehefrau, die im gleichen Haushalt wie der Unternehmer leben, für solche einmaligen Leistungen ein, wird das Finanzamt den viel zitierten Rotstift zücken. Solche einmaligen Hilfeleistungen seien bei Haushaltszugehörigkeit normal und dürften nicht vergütet werden. Folge: Kein Betriebsausgabenabzug und auf der anderen Seite keine Einkünfte. Ausweg: Haben diese Leistungen vorher Fremde zu gleichen Konditionen ausgeführt, muss das Finanzamt die Kosten in aller Regel auch für Haushaltszugehörige akzeptieren.

Bei mehrmaligen Hilfeleistungen

Haben die Eltern eines Unternehmers zu Beginn des Jahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet, können sie ruhig ein wenig mehr verdienen. Ihnen steht nach § 24a EStG nämlich ein so genannter Altersentlastungsfreibetrag von 40% dieser Einkünfte, jährlich jedoch maximal 1.908 Euro zu. Beim Betriebsinhaber stellen die Zahlungen wiederum in voller Höhe Betriebsausgaben dar.

Beispiel:

Rentner Hubert K. bekommt eine jährliche Rente von 14.000 Euro (Ertragsanteil 27%), als Selbstständiger Kurierfahrer (Gewerbe angemeldet) für die Firma seines Sohns und einen anderen Auftraggeber erhält er 4.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen errechnet sich folgendermaßen:

Rente (14.000 Euro x 27%)

3.780 Euro

Einkünfte als Kurier

+ 5.000 Euro

Altersentlastungsbetrag (40% von 5.000 Euro, max. jedoch 1.908 Euro)

- 1.908 Euro

Zwischensumme

5.872 Euro

Liegen die gesamten Einkünfte der Eltern unter dem Grundfreibetrag, müssen diese nichts versteuern. Beim Betriebsinhaber liegen dennoch voll abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Ein galanter Weg also Steuern zu sparen und das Geld gleichzeitig in der Familie zu halten.

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