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Betriebsfeier: Absagen zählen steuerlich mit!

Die steuerfreie Grenze für eine Betriebsfeier liegt bei 110 Euro pro Teilnehmer. Überraschendes Urteil: Auch Absagen können bei der Berechnung zählen!

Bei Betriebsfeiern und anderen Betriebsveranstaltungen bleiben Ausgaben des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 110 Euro steuerfrei. Bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Steuerfreibetrag galt bisher pro Teilnehmer. Das Finanzgericht Köln hat nun anders entschieden: Wenn Teilnehmer kurzfristig vor der Veranstaltung absagen, so dürfe dies steuerlich nicht zu Lasten der verbleibenden Teilnehmer gehen.

Der Fall: Zu einer Weihnachtsfeier inklusive Kochkurs hatten sich zunächst 27 Mitarbeiter angemeldet, zwei sagten kurzfristig wieder ab. Dadurch änderte sich an den Gesamtkosten für die Feier nichts. Später kalkulierte der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Lohnsteuer mit den 27 angemeldeten Personen. Das Finanzamt forderte ihn auf, mit den tatsächlichen 25 Teilnehmern zu kalkulieren.

Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es sei nicht einsichtig, welche geldwerten Vorteile die Teilnehmer durch die Absage der Kollegen gehabt hätten. „Vielmehr fehlt es bei solchen reinen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers.“ Es handele sich lediglich um „vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen“. (Urteil vom 27. Juni 2018, Az. 3 K 870/17)

Damit weicht das Finanzgericht von einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums ab. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Dort hat das Finanzamt Revision eingelegt (Az. VI R 31/18).

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