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Versicherung

Betriebshaftpflicht: Sicherheit im Schadensfall

Ein Handwerker ist dabei, ein Dach neu zu teeren. Auf dem Dach kippt der Teerkocher um, das Dach fängt Feuer. Ein Beispiel von Tausenden. Darum ist die Betriebshaftpflichtversicherung ein Muss für jeden Unternehmer.

Ein Handwerker ist dabei, ein Dach neu zu teeren. Auf dem Dach kippt der Teerkocher um, das Dach fängt Feuer. "Beispiele wie diese gibt es unzählige," erklärt Reinhard Richter, Betriebsberater bei der Handwerkskammer Hamburg. Darum rät er allen Unternehmen, in jedem Fall eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die den Unternehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter in den Bereichen Personen-, Sach- und Vermögensschäden bewahrt.

Betriebshaftpflicht ist "eine Pflichtübung"

"Ich halte diese Versicherung für eine Pflichtübung. Damit die Unternehmer bei einem Personen- oder Sachschaden nicht die Kasse aufmachen und im schlimmsten Fall hinterher die Tür abschließen müssen." Für Richter zählen die Klempner- und Installationsbetriebe, Elektriker und das Kfz-Handwerk zu den besonders gefährdeten Unternehmen, bei denen es schnell zu extrem hohen Haftungssummen im Schadenfall kommen kann.

Risiken rechtzeitig prüfen

Aber: "Jeder Unternehmer, der eine Betriebshaftpflicht abschließen will, sollte darauf achten dass alle Risiken, die in seinem Betrieb entstehen können, auch eingeschlossen sind," erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Versicherungen. Daher gilt es, sich genau über die möglichen Risiken Gedanken zu machen und möglichst eine Checkliste anzulegen. Dann können die verschiedenen Versicherungsanbieter verglichen werden.

Dazu sollte sichergestellt sein, dass sich die Vertreter der einzelnen Gesellschaften den Betrieb ansehen, damit sie ein korrektes und vollständiges Angebot für alle Risiken erstellen. Die fertige Police, so rät das Bundesministerium für Wirtschaft, sollte zudem zur nochmaligen Prüfung einem unabhängigen Berater vorgelegt werden. Denn Verträge zu Haftpflichtversicherungen würden von jedem Versicherer, zum Teil sogar von jeder Geschäftsstelle unterschiedlich formuliert.

Die Vorsorgeklausel ist ein Muss

Etwas gelassener sieht es Joachim Bäätjer, freier Versicherungsmakler aus Hamburg: "Sollte in einem Vertrag eine Leistung nicht speziell erfasst sein, wie zum Beispiel, wenn ein Handwerker ein zusätzliches Gewerk anbietet, greift die sogenannte Vorsorgeklausel, die in jedem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag enthalten sein sollte. Sie deckt eben diese Risiken ab, die der Versicherung nicht bekannt sind." Aber sie hat einen Haken. Das neue Risiko muß dem Versicherer ohne schuldhaftes Verzögern angezeigt werden. Bäätjer: "Die Fristen stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer."

Dennoch gibt es Anhaltspunkte nach denen man sich richten kann. "Die genauen Fristen kommen immer auf den Einzelfall an," erklärt Dr. Maximilian Teichler, Justitiar des Versicherungsmaklers Aon Jauch amp; Hübener GmbH in Hamburg. "Sie kann einen Tag betragen oder einen Monat. Üblich sind zehn Tage."

Von der Haftung ausgeschlossen

Die Betriebshaftpflichtversicherung haftet nur, wenn keine Prämienzahlungen ausstehen (notleidende Police).

Sie haftet nur, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass der verursachte Schaden nicht unter Vorsatz eingetreten ist.

Sie haftet nicht oder nur prozentual, wenn im Schadensfall nachgewiesen wird, dass der Versicherte den Schaden hätte voraussehen können, zumindest aber nicht versucht hat, ihn zu mindern (Schadensminderungspflicht).

Urteil: Subunternehmer sind nicht mitversichert

Eine Zimmerei hat einen Subunternehmer beschäftigt, der durch fehlerhafte Schweißarbeiten einen Schaden verursacht hat. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Zimmereibetriebes muß dafür nicht aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 3 U 174/98). Laut Meinung der Richter gilt dies selbst dann, wenn der Subunternehmer nur eine provisorische Abdeckung für die Arbeiten seines Auftraggebers anfertigen sollte.

Keine Haftungsbeschränkung gegenüber Privatpersonen

Kann eine Personengesellschaft die Haftung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Versicherungssumme beschränken ?

Dr. Maximilian Teichler: "Gemäß AGB-Recht besteht gegenüber Privatpersonen keine Haftungsbeschränkung. Gegenüber Kaufleuten gilt sie unter der Beschränkung, dass die Versicherungssumme angemessen ist."

Checkliste: Welche Risiken müssen versichert werden?

Risiko vorhanden?

Ja   

Nein

Abhandenkommen von Schlüsseln des Auftraggebers

 

 

Abwässerschäden

 

 

Allmählichkeitsschäden (Schäden die nach Auftragsende

 

 

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften

 

 

Besitz und Betrieb von Arbeits- und Baumaschinen

 

 

Geschäftsreisen ins Ausland

 

 

Bearbeitungsschäden

 

 

Be- und Entladeschäden

 

 

Belegschafts- und Besucherhabe

 

 

Gegenseitige Ansprüche der Mitarbeiter

 

 

Gewässerschäden durch Anlagen die der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe dienen

 

 

Gewässerschäden durch Arbeiten an o.a. Anlagen

 

 

Grundstücksrisiken

 

 

Leitungsschäden

 

 

Teilnahme oder Besuch an/von Messen

 

 

Nachbesserungsnebenkosten

 

 

Produkte-Haftpflicht

 

 

Reklameeinrichtungen auch

 

 

Schußwaffenbesitz (auch Beauftragung von Bewachungsunternehmen)

 

 

Sicherheitsfachkräfte

 

 

Sozialeinrichtungen (Betriebsärzte, Erste-Hilfe-Stationen,

 

 

Beschäftigung von Subunternehmern

 

 

Vermietung von Arbeitsmaschinen

 

 

Versicherungsschutz für Betriebsangehörige

 

 

Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

 

 

Vorsorgeversicherung

 

 

Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe

 

 

Sonstige

 

 

(Quelle: Alte Leipziger Versicherung AG)

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