Dass ein Betriebserwerber auch bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse übernimmt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Fleischer eine Metzgerei mit Partyservice von einem insolventen Unternehmer erworben.
Die elf Arbeitnehmer des insolventen Betriebs hatte schon der insolvente Unternehmer mit entsprechenden Kündigungsfristen gekündigt: Sieben Arbeitnehmer beschäftigte der neue Betreiber weiter. Die übrigen bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Dieses forderte die Bundesagentur für Arbeit nun von der Übernahme an von dem Betriebserwerber zurück.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Begründung: Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Bei einer Betriebsstilllegung wird die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelöst. Die Stilllegung sei jedoch erst abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, so trete der Käufer in die Rechte und Pflichten aus noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
(bw)