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Betriebsnachfolge steuerfrei möglich

Kleinere Unternehmen könnten künftig steuerfrei durch die Betriebsnachfolge gehen. Vorausgesetzt, alles bleibt danach noch 15 Jahre lang in der Familie. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

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08.11.2007

Betriebsnachfolge steuerfrei möglich

Kleinere Unternehmen könnten künftig steuerfrei durch die Betriebsnachfolge gehen. Vorausgesetzt, alles bleibt danach noch 15 Jahre lang in der Familie. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Kleinere Unternehmen könnten künftig steuerfrei durch die Betriebsnachfolge gehen. Vorausgesetzt, alles bleibt danach noch 15 Jahre lang in der Familie. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Die Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform stehen fest. Sie soll erst 2008 in Kraft treten, jedoch rückwirkend bis zum Januar 2007 gelten. Manche Details sind zwar noch offen, doch nach derzeitigem Stand sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine Verbesserung gegenüber allen früher diskutierten Modellen. Und so sehen die Eckpunkte aus:

85 Prozent des Betriebsvermögens können vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn der Erbe zwei Bedingungen erfüllt:

1.Die Lohnsumme des Unternehmens darf zehn Jahre lang nicht unter 70 Prozent sinken. Maßgeblich ist dafür die durchschnittliche Lohnsumme der letzen fünf Jahre vor der Übertragung. Wer also Arbeitsplätze erhält, kann die Erbschaftssteuer abarbeiten.

2.Das Betriebsvermögen muss über 15 Jahre im Betrieb erhalten werden.

Ausnahme in Sicht

Eine Ausnahme sehen die Eckpunkte derzeit für Ein-Mann-Betriebe vor. Für sie soll die Lohnsumme keine Rolle spielen, sie müssen das Unternehmen nur 15 Jahre fortführen. Der ZDH erwartet allerdings, dass diese Ausnahme auch auf Betriebe mit mehreren Mitarbeitern ausgeweitet werden sollen. Experten sprechen derzeit von einer Obergrenze von zehn Mitarbeitern

Persönliche und sachliche Freibeträge

Die übrigen 15 Prozent des Betriebsvermögens werden steuerpflichtig. Doch können hierauf noch persönliche Freibeträge angewendet werden. Sie betragen für

Ehegatten: 500.000 Euro

Kinder: 400.000 Euro

Enkel: 200.000 Euro

sonstige Personen der Steuerklasse 1: 100.000 Euro

Allerdings gelten die Freibeträge für alle Vermögensarten. Egal ob Aktien, Immobilien, Betrieb oder Bargeld das Finanzamt fast alles zusammen, so dass der Freibetrag nur einmal greift.

Hinzukommen noch sachliche Freibeträge von 41.000 Euro für Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände.

Beispiel

Erbt das Kind eines Handwerksmeisters zum Beispiel einen Betrieb mit einem Betriebsvermögen von 2,5 Millionen Euro, so könnte es folglich 85 Prozent des Vermögens steuerfrei übernehmen, indem es den Betrieb 15 Jahre fortführt. Die verbleibenden 15 Prozent betragen dann noch 375.000 Euro. Damit bleibt der Erbe unter seinem persönlichen Freibetrag von 400.000. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.

Vorsicht: Strafregelung

Anders sieht die Sache aus, wenn der Erbe die Regelungen nicht einhält. Steuern muss er in folgenden Fällen nachzahlen

wenn er den Betrieb oder wesentliche Teile davon innerhalb der 15 Jahre ohne eine ausgleichende Reinvestition verkauft,

wenn er Überentnahmen tätigt,

wenn die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird.

Nach Einschätzung von ZDH-Präsident Otto Kenzler würden die neuen Regeln dazu führen, dass für die allermeisten Handwerksbetriebe ihr steuerpflichtiger Betriebsvermögensteil im persönlichen und sachlichen Freibetrag aufgeht.

Weitere Infos: unter www.bundesfinanzministerium.de

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