Was tun, wenn der Betriebsprüfer vom Finanzamt nicht alleine kommt, sondern gleich noch einen Kollegen von der Stadt im Schlepptau hat? Kommunale Gewerbesteuer-Prüfer heißen sie und sind immer öfter im Einsatz. Müssen sich Unternehmen das gefallen lassen? Ein Unternehmer wollte es genauer wissen und klagte nun vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf gegen eine entsprechende Prüfungsanordnung.
In dem Fall enthielt die Prüfungsanordnung die Mitteilung, dass die Kommune von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch machen wolle. So können sie ihre Beteiligungsrechte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die der Gewerbesteuer geltend zu machen. Das seien allerdings nur Informations- und Auskunftsrechte des städtischen Mitarbeiters gegenüber dem Betriebsprüfer.
Das Gericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Teilnahme des kommunalen Mitarbeiters in der Prüfungsanordnung aufgeführt hatte.
Die Teilnahme sei rechtlich durch eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes (§ 21 Abs. 3) gedeckt, wonach Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen für den Bereich der Realsteuern haben. Auch der Schutz des Steuergeheimnisses sah das Gericht nicht gefährdet. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend geschützt. (Urteil vom 19.01.2018, Az. 1 K 2190/17 AO)
In der Sache ist allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen: Beim Bundesfinanzhof ist eine Revision unter dem Aktenzeichen III R 9/18 anhängig.
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