Der Fall: Nach einer Betriebsprüfung fordert der Träger der Rentenversicherung von einem Unternehmen Beiträge und Säumniszuschläge nach – insgesamt rund 46.000 Euro. Das führt zu einem Rechtsstreit. Während das Gerichtsverfahren läuft, kündigt die Rentenversicherung die nächste Betriebsprüfung an. Der Unternehmer verweigert die Prüfung und erklärt, eine weitere Betriebsprüfung erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zuzulassen. Die Rentenversicherung legt dennoch einen Prüfungstermin fest, an dem der Unternehmer seine Geschäftsbücher und –unterlagen vorlegen soll. Zu gleich drohte sie ihm mit einem Zwangsgeld von 500 Euro.
Dagegen legt der Unternehmer nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein.
Das Urteil: Das Gericht lehnt die Berufung ab. Die Rentenversicherung habe zu Recht die Vorlage der Geschäftsunterlagen verlangt. Sie seien für die Ermittlung möglicher Beitragsnachzahlungen erforderlich. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung hänge nicht davon ab, ob eine Betriebsprüfung am Ende zu Beitragsnachforderungen führt. Folglich spiele der Ausgang des Gerichtsverfahrens zur vorausgegangenen Prüfung keine Rolle.
Die Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderung könne ein Betroffener auf dem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes anfechten. Aber er könne nicht von vornherein eine Prüfung verhindern, zu der die Träger der Rentenversicherung im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet sind.
Auch das angedrohte Zwangsgeld sei rechtmäßig. (Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. L 5 BA 2751/20)
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