Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Die Richter gaben damit dem Antrag des Betriebsrats gegen ein Flugunternehmen statt (Az.: 18 BV 480/00).
Die als Flugzeugmechaniker in dem Unternehmen tätigen Arbeitnehmer hatten im Abstand von ein bis zwei Jahren jeweils andere Niederlassungen des Unternehmens als Einsatzorte zugewiesen bekommen. Die Fluggesellschaft vertrat dabei die Auffassung, wonach die
Flugzeugwartung einen eigenständigen Betriebsteil darstelle und die Mechaniker deshalb an ihren Einsatzorten selbst nicht mitbestimmungsberechtigt seien. Laut Gerichtsbeschluss haben Arbeitnehmer jedoch an ihren Einsatzorten und auch an ihren vorübergehenden Einsatzorten ein generelles Mitbestimmungs- und Wahlrecht. Dies ergebe sich aus dem arbeitstechnischen Betriebsablauf und der einheitlichen Organisation in der Niederlassung, so das Gericht.