Auf einen Blick:
- Ab 2019 haben Arbeitnehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente – allerdings nur für Neuverträge und nur wenn sie die Betriebsrente per Entgeltumwandlung vom Chef einfordern. Dafür spart der Chef Sozialabgaben.
- Mitarbeiter mit Altverträgen kommen erst ab 2022 in den Genuss dieser Leistung. Arbeitgeber sollten sich überlegen, ob sie Betroffenen den Zuschuss nicht dennoch ab 2019 zahlen. Aufpassen müssen Chefs bei Altverträgen mit Zuschüssen in jedem Fall, damit sie am Ende nicht zwei Zuschüsse zahlen.
- Tipp vom Experten: Vergleichen Sie Angebote und suchen sie eine einheitliche Lösung für alle Mitarbeiter, dann gibt es günstigere Konditionen.
- Achten müssen Arbeitgeber bei der Auswahl zudem auf die Finanzstärke des Anbieters, sonst können sie bei schlechter Rendite später haftbar gemacht werden.
2019 könnte ein wichtiges Jahr für die Betriebsrente im Handwerk werden: Denn erstmals haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss vom Chef zur betrieblichen Altersvorsorge. Dabei müssen sie allerdings einige Spielregeln beachten – und auch der Arbeitgeber sollte nicht planlos an das Thema herangehen, rät Karl Eberhardt vom Bund versicherter Unternehmer. Der Versicherungsberater und Rentenberater für betriebliche Altersvorsorge erklärt hier, was auf die Arbeitgeber und Mitarbeiter zukommt.
2019: Zuschuss zur Betriebsrente nur bei Entgeltumwandlung
Bei neuen Verträgen zur Betriebsrente durch Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber ab 2019 einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung allerdings abgewichen werden.
Gleichzeitig spart der Arbeitgeber „durch die Entgeltumwandlung rund 20 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen ein, wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers unter der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung liegt.“, erläutert Eberhardt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter will monatlich 100 Euro per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung einzahlen. Macht im Jahr 1.200 Euro zuzüglich des Arbeitgeberzuschlags von 15 Prozent (180 Euro) insgesamt also 1.380 Euro, die in die Betriebsrente des Arbeitnehmers fließen.
Die Zuschusspflicht gilt nur für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Entgeltumwandlungen in Direktzusagen oder Unterstützungskassen ist kein Zuschuss vorgeschrieben.
Förderung für Altverträge ab 2022
Auch Mitarbeiter mit älteren Betriebsrenten-Verträgen per Entgeltumwandlung erhalten eine Arbeitgeber-Förderung von 15 Prozent, allerdings erst ab 2022. Bis dahin sind sie gegenüber Kollegen mit neuen Verträgen im Nachteil. „Aus Gründen der Gleichbehandlung und des Betriebsfriedens sollten Arbeitgeber sich überlegen, ob sie Mitarbeitern mit solchen Altverträgen nicht schon ab 2019 ebenfalls ein Zuschuss zahlen – freiwillig“, schlägt Eberhardt vor.
Einen Haken gibt es allerdings für Arbeitgeber, die freiwillig Zuschüsse zu Altverträgen der betrieblichen Altersvorsorge zahlen: Sie müssen aufpassen, dass Empfänger solcher Leistungen am Ende nicht einen Anspruch auf einen doppelten Zuschuss haben, warnt der Versicherungsberater: „Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers und die kommenden Pflichtzuschüsse lassen sich nicht einfach verrechnen“, sagt Eberhardt. „Arbeitgeber sollten deshalb ihre bestehenden Versorgungszusagen prüfen und gegebenenfalls aktualisieren.“ Sonst könne ein Mitarbeiter ab 2022 bei einem solchen Vertrag den 15-prozentigen Zuschuss zusätzlich zu den Zahlungen einfordern, die der Arbeitgeber bisher freiwillig geleistet hat.
Um das zu verhindern, müsse aus der Versorgungszusage eindeutig hervorgehen, dass der Arbeitgeberzuschuss auch aus der Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen finanziert wird. Daher rät Eberhardt Arbeitgebern, sich an ihre Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvermittler zu wenden und die Verträge überprüfen zu lassen.
Sonderregel: Förderung für niedrige Einkommen
Schon seit 2018 gibt es außerdem eine Förderung für Betriebsrenten von Geringverdienern: Für Neuverträge von Mitarbeitern mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto (26.400 Euro brutto jährlich) erhalten Arbeitgeber einen Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn er diesen Arbeitnehmern einen Arbeitgeberbeitrag von 240 bis 480 Euro jährlich zur Betriebsrente zahlt. Der Steuerzuschuss für den Arbeitgeber liegt dann zwischen 72 und 144 Euro jährlich und wird über die abzuführende Lohnsteuer verrechnet. Diese Förderung wird aber nur gewährt, wenn ein ungezillmerter Vertrag (§ 100 EStG) abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass die Vertriebskosten des Vertrages über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt werden müssen.
Was ändert sich noch 2019?
Einzahlungen in Betriebsrenten per Entgeltumwandlung sind für Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen frei von Sozialabgaben und Steuern. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Bis zu 4 Prozent der BBG können sie frei von Sozialabgaben einzahlen, bis zu 8 Prozent sind steuerfrei möglich. Die BBG steigt 2019: Sozialversicherungsfrei sind dann maximal 3.216 Euro (Ost: 2.952 Euro) und steuerfrei maximal 6.432 Euro (Ost: 5.904 Euro).
„Wer aber mehr als die 4 Prozent einzahlt, sollte sich im Klaren sein, dass alle darüberliegenden Zahlungen sozialversicherungspflichtig sind“, erinnert Eberhardt. Versicherte würden auf diesen Anteil nach derzeitiger Rechtslage zweimal Sozialabgaben zahlen, einmal bei der Einzahlung und später erneut bei der Auszahlung. Lohnen könne sich das vielleicht bei sehr hohen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, sagt der Experte.
Betriebsrente aus Arbeitgebersicht: Chancen, Pflichten, Rechte und Haftung
Arbeitgeber müssen Mitarbeitern nicht von sich aus auf die Möglichkeiten einer Betriebsrente und eines Zuschusses hinweisen oder ein Angebot machen. Dennoch rät Versicherungsberater Karl Eberhardt dazu: „Eine Betriebsrente kann im Einzelfall ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitergewinnung wie auch zur Mitarbeiterbindung sein“, betont der Experte. „Umgekehrt kann es sein, dass das Fehlen eines solchen Angebotes ein Grund ist, den Arbeitgeber zu wechseln.“
In der Pflicht ist der Arbeitgeber ab 2019 jedoch dann, wenn ein Mitarbeiter die Entgeltumwandlung für eine Betriebsrente und den entsprechenden Zuschuss von ihm verlangt. Dann sollte der Chef genau prüfen, was für eine Durchführungsform er wählt und mit welcher Versicherungsgesellschaft er den Vertrag abschließt. Denn diese Entscheidung trifft der Chef, nicht der Mitarbeiter.
Das führt allerdings zu einem Haftungsproblem: Der Arbeitgeber haftet für die zugesagten Leistungen, falls die ausgewählte Pensionskasse oder Direktversicherung diese nicht erbringen kann. Deshalb sei es für Arbeitgeber wichtig, beim Abschluss auf finanzstarke Anbieter zu setzen, sagt Eberhardt. „Außerdem sollten vor einem Vertragsabschluss immer mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden.“ Nur so könnten Arbeitgeber später nachweisen, dass sie beim Vertragsabschluss eine echte Auswahl getroffen haben.
Praktische Tipps für die ersten Verträge
Wer bisher als Arbeitgeber noch keine Betriebsrente für einen Mitarbeiter abgeschlossen hat, sollte systematisch an diese Aufgabe herangehen, rät Rentenberater Karl Eberhardt:
Lassen Sie sich nie auf das erste beste Angebot für eine Betriebsrente ein. „Jeder Unternehmer sollte erst einmal prüfen, was für Leistungen er dort für sein Geld erhält.“ Nach Eberhardts Erfahrung führen vorschnelle Abschlüsse hinterher oft zu Frustration bei Mitarbeitern und Chefs.
Wenn mehrere Mitarbeiter eine Betriebsrente wollen, sollten Sie nicht zwischen verschiedenen Anbietern wechseln, das macht die Handhabung unnötig aufwendig. „Es ist einfacher, wenn es einen Versicherungspartner gibt, mit dem man einen Gruppenvertrag aushandeln kann. So bekommt man meist auch bessere Konditionen.“
Den Inhabern von Kleinunternehmen empfiehlt Eberhardt die Direktversicherung als „erste Wahl“, weil sie „am flexibelsten ist“.
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter ermutigen, genau zu prüfen, ob sich eine Betriebsrente für sie im Einzelfall lohnt. „Das ist leider nicht sicher. Bei jungen Arbeitnehmern würde ich zum Beispiel davon abraten, wenn eine Familiengründung und Immobilienkauf anstehen. Denn dann fehlt das Geld, das sie in die Betriebsrente einzahlen, an anderer Stelle und auch die Steuervorteile können dadurch sinken oder ganz entfallen. Und eine Immobilie ist ebenfalls eine Form von Altersvorsorge. Da kann man eine ergänzende Betriebsrente immer noch später abschließen.“
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