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Betriebsübergabe: Steuertipps mit enormen Spareffekt

Betriebsübergabe: Steuertipps mit Spareffekt

Steht in einem Betrieb bald der Generationswechsel bevor oder überlässt ein Unternehmer seine Firma altersbedingt an einen neuen Betriebsinhaber, sollten sämtliche Varianten der Betriebsübergabe auch unter steuerlichen Aspekten durchgespielt werden. In der Praxis seit Jahren ein Geheimtipp: Die steuerfreie Betriebsübergabe innerhalb der Familie in Etappen.

In Deutschland gab es im Jahr 2000 etwa 2,5 Millionen Familienbetriebe. Bei einem Großteil dieser Betriebe wird sich in den nächsten Jahren der Generationswechsel vollziehen. Befindet sich der Betriebsinhaber in der glücklichen Lage, sein Lebenswerk in die Hände eines Familienangehörigen übergeben zu können, sollte die Betriebsübergabe bereits Jahre vorher thematisiert werden. Clevere Unternehmer vollziehen den Generationswechsel nämlich in Etappen und sparen dabei eine Menge Steuern.

Auch wer sich bisher noch keine Gedanken über die bevorstehende Übertragung seines Betriebs gemacht hat, ist gut beraten, das Szenario in den verschiedensten Varianten durchzuspielen. Je nachdem, ob der bisherige Betriebsinhaber sich nur schrittweise aus seinem Unternehmen verabschieden oder einen endgültigen Schlussstrich ziehen möchte, kommen neben der klassischen Betriebsveräußerung vor allem folgende Übergabe-Varianten in Betracht:

Vorweggenommene Erbfolge

Betriebsübergabe (unentgeltlich oder teilentgeltlich)

Verpachtung des Betriebs

Jede die Varianten hat seine speziellen Vorteile. Jedoch sollte nicht nur die steuerrechtlichen Komponenten, sondern auch die zivilrechtlichen und vor allem die persönlichen Zielsetzungen des bisherigen Betriebsinhabers in die Entscheidung der Art der Betriebsübergabe einbezogen werden.

Vorweggenommene Erbfolge #8211; Übergabe in Etappen

Betriebsinhaber können ihren Kindern schon zu Lebzeiten alle zehn Jahre Vermögen übertragen, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfällt. Hierzu müssen sie sich nur an den Erbschaft- und Schenkungssteuer-Freibeträgen orientieren. Alle zehn Jahre können diese aufs Neue ausgeschöpft werden. Gut zu wissen: Diese Freibeträge können je Elternteil zugewandt werden. Sind also beide Elternteile Betriebsinhaber, kann man die Beträge ohne weiteres in doppelter Höhe ausnützen.

Bei Übertragung eines Betriebsvermögens steht dem Beschenkten ein Extra-Freibetrag in Höhe von 500.000 Mark zu. Dieser Freibetrag ist nicht personenbezogen, sondern gilt für das gesamte unternehmerische Vermögen. Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Freibetrag, sind nur noch 60 Prozent zu versteuern. Gehört ein Beschenkter nicht zur Familie, so ordnet ihn die Finanzverwaltung dennoch in die Steuerklasse I ein.

Um von diesem dreifachen Steuerbonbon profitieren zu können, gilt folgendes: Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Ändert man das Geschäftsfeld oder wird der übernommene Betrieb umgewandelt, drohen die Steuervorteile wegzufallen.

Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs

Die Übertragung eines Betriebs ist als unentgeltlich anzusehen, wenn dem Betriebsübergeber lediglich wiederkehrende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Die Verpflichtung des Übernehmers, wiederkehrende Leistungen zu erbringen, wird nicht als Gegenleistung angesehen (BFH, Beschluss vom 5.7.1990, GrS 4-6/89). Werden hingegen Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgelder an andere Angehörige bezahlt, geht die Finanzverwaltung nicht mehr von einer unentgeltlichen Übertragung aus.

Bei der unentgeltlichen Übertragung müssen die stillen Reserven im Unternehmen nicht aufgedeckt werden. Der Nachfolger übernimmt einfach die Buchwerte der betrieblichen Gegenstände eins zu eins, steigt also in die Bilanz der Vorgängers ein (§ 7 Abs. 1 EStDV). Beim Übergeber des Betriebs sind Leibrenten (gleichbleibende Zahlungen) nur mit einem bestimmten Teil, dem so genannten Ertragsanteil, zu versteuern. Dauernde Lasten (variable Zahlungen) sind hingegen in voller Höhe zu versteuern. Die Versorgungsleistungen sind beim Übernehmer jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern lediglich als Sonderausgaben.

Beispiel: Ein Vater (60 Jahre alt) überträgt den Betrieb auf seinen Sohn. Der Sohn verpflichtet sich, seinem Vater eine lebenslängliche Leibrente in Höhe von 4.000 Mark monatlich zuzuwenden (jährlich also 48.000 Mark). Da es sich um eine Leibrente handelt, muss der Vater die Rente nur einen Ertragsanteil von 32 Prozent versteuern, also mit 15.360 Mark.

Variante: Würden die beiden eine dauernde Last vereinbaren, also Zahlungen, die nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) der Höhe nach variieren können, hat der Vater jährlich die gesamten 48.000 Mark zu versteuern.

Teilentgeltliche Übertragung eines Betriebs

Wie bereits ausgeführt, liegt keine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs vor, wenn neben Versorgungsbeträgen auch Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgelder an nahe Angehörige vereinbart wurden. In diesem Fall spricht man von einer teilentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, die einem Veräußerungsgeschäft gleichgestellt wird. Der bisherige Betriebsinhaber hat bei der teilentgeltlichen Betriebsübergabe einen entstehenden Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Betriebsverpachtung #8211; Übergabe auf Probe

Eine andere Variante, den Betrieb schrittweise zu übertragen, besteht auch in der (vorübergehenden) Verpachtung des Betriebs an Familienangehörige. Aufgrund des Pachtvertrags wird den Familienangehörigen das Recht übertragen, den Betrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben, während der bisherige Betriebsinhaber den vereinbarten Pachtzins erhält (§ 581 Abs. 1 BGB). Der Verpächter sichert sich mit der vereinbarten Pacht seinen finanziellen Lebensabend, für den Pächter bedeutet diese "kapitalschonende" Betriebsübergabe eine risikolose Möglichkeit der Existenzgründung auf Probe.

Steuerlich sind folgende Besonderheiten zu beachten: Solange der Verpächter den Betrieb nicht aufgibt, hat er zwar Betriebseinnahmen zu versteuern, diese unterliegen jedoch nicht der Gewerbesteuer. Die monatliche Pacht mindert beim Pächter den Gewinn #8211; spart also Steuern.

Gut zu wissen: Wird der Pächter als Erbe eingesetzt, geht der Betrieb beim Tod des Verpächters mit seinen Buchwerten auf den Erben über (§ 7 Abs. 1 EStDV). Im Klartext heißt das: Es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Beispiel: Hans Fröhlich möchte sich noch nicht ganz von seinem Betrieb trennen. Deshalb verpachtet er seiner Tochter den Betrieb für 50.000 Mark im Jahr. Diese 50.000 Mark hat er bei einer Betriebsverpachtung als Betriebseinnahmen zu versteuern, Gewerbesteuer fällt nicht an. Die Tochter kann die Pachtzahlungen von ihrem künftigen Gewinn abziehen. Sie spart also Steuern.

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