Auf einen Blick:
- Das Kundenbewertungsportal baufairness aus der Schweiz bekommt positive Rückmeldung von handwerk.com-Lesern. Sie wünschen sich ein solches Portal in Deutschland.
- Fachanwalt Thorsten Lehmann erklärt, worauf es dabei ankommt: Man braucht weder eine Genehmigung noch eine Lizenz.
- Gewerbetreibende müssen sich in der Regel eine öffentliche Bewertung gefallen lassen.
- Anders ist es bei Privatpersonen. Für sie gilt die DSGVO und somit muss ein berechtigtes Interesse an der Erhebung und Verarbeitung der Daten bestehen.
- Thorsten Lehmann hält aber grundsätzlich die Umsetzung eines solchen Portals in Deutschland für möglich.
Eine Idee sorgt unter deutschen Handwerkern für Aufsehen: In der Schweiz gibt es seit wenigen Monaten das Portal baufairness.ch. Es ermöglicht den registrierten Betrieben, ihre gewerblichen Auftraggeber zu bewerten. Auch bei deutschen Kollegen stößt das Angebot auf Interesse.
Grundsätzlich kann jeder ein Kundenbewertungsportal gründen.
Aber wäre ein solches Portal in Deutschland überhaupt zulässig? Und unter welchen Bedingungen? „Grundsätzlich wäre ein Bewertungsportal auch in Deutschland möglich“, sagt Thorsten Feldmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitglied im deutschen Anwaltverein. „Dafür braucht man weder eine Lizenz, noch eine Genehmigung. Jeder könnte es machen. Doch leicht sei die Umsetzung nicht, wenn es rechtlich sauber sein soll.
Für Kunden gelten laut Feldmann andere Regeln als für Handwerksbetriebe: Handwerker werben in der Öffentlichkeit und geben damit öffentlich ein „Leistungsversprechen“ ab, an dem sie gemessen werden können, während ihre Kunden in der Regel nicht in der Öffentlichkeit stehen. Ein Bewertungsportal würde das ändern: „Die Kriterien, nach denen bewertet wird, müssen daher objektiv und nachvollziehbar sein“, so Feldmann. Zahlungsmoral oder Termintreue kämen in Frage, Freundlichkeit nicht. Außerdem wichtig: Tatsachenbehauptungen müssen beweisbar sein.
Bei der Bewertung von Privatpersonen muss die DSGVO beachtet werden
Noch größer ist die Hürde beim Datenschutz für Privatpersonen. „Natürliche Personen haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, betont Feldmann. Hier muss die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit allen ihren Anforderungen an elektronische Datenverarbeitung beachtet werden. So müsse klar sein, wie die Daten veröffentlicht werden und wer sie einsehen darf. „Für jeden Abruf muss ein berechtigtes Interesse vorhanden sein.“
Feldmann kann sich aber vorstellen, dass so ein Interesse vorhanden ist: „Warum sollte es nicht im Markt auch eine Nachfragetransparenz geben?“, fragt er. Handwerker könnten sich derzeit ihre Kunden aussuchen. Dabei sei es ihr wirtschaftliches Interesse, ihre Zeit vor allem für Kunden zu investieren, die in Punkto Zahlungsmoral und Termintreue zuverlässig seien. „Unzuverlässige Kunden können die Existenz eines Betriebs bedrohen – so könnte man schon ein berechtigtes Interesse begründen.“
Die Bewertung von Freiberuflern, etwa Architekten, unterliegt ebenfalls der DSGVO
Wenn hingegen Firmen und Unternehmen bewertet werden, gelte die DSGVO nicht, so Feldmann. Allerdings gebe es Grenzfälle, wie Architekten die als Freiberufler arbeiten und daher als natürliche Personen am Markt auftreten. Da müsse, ebenso wie bei Privatkunden, die DSGVO beachtet werden.“
In jedem Fall dürfte ein Kundenbewertungsportal Widerstand der Bewerteten auslösen, meint der Anwalt. Scheitern müsse es daran aber nicht. Feldmann hat Erfahrung mit solchen Themen: Im Streit um eine Plattform, auf der Schüler ihre Lehrer benoten konnten, vertrat er die Plattform – und gewann vor dem Bundesgerichtshof.
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