Ein Verstoß gegen die Formvorschriften verhindert nicht automatisch den Vorsteuerabzug auf den Bewirtungsbeleg. Die Pflichtangaben können noch nach Jahren ergänzt werden. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Fall: Ein Unternehmensberater macht Vorsteuer für Bewirtungsaufwendungen geltend. Bei einer Außenprüfung stellt das Finanzamt fest, dass auf dem Beleg die Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern fehlen und verweigert den Vorsteuerabzug. Der Unternehmensberater reicht die Angaben nach, der Fiskus bleibt stur: Diese Angaben seien zeitnah zu machen und nicht erst rund vier Jahre nach der Bewirtung.
Das Urteil: Das Finanzgericht gibt dem Unternehmensberater recht. Demnach sind Angaben zu Bewirtungsanlass und Teilnehmern für den Vorsteuerabzug nicht relevant, wenn die Bewirtungskosten angemessen und nachgewiesen sind. In dem Fall zeigten „die detaillierten und schlüssigen Angaben des Klägers auf den Bewirtungsbelegen“, dass es sich „tatsächlich um geschäftliche Anlässe gehandelt hat“. Weitere Nachweise seien „weder erforderlich noch zumutbar“. Zudem zeige die allgemeine Lebenserfahrung, dass solche Geschäftsessen „im vorliegend gegebenen Umfang“ zur beruflichen Tätigkeit des Klägers gehören. (Urteil vom 9. April 019, Az. 5 K 5119/18)
Das Urteil betrifft allerdings nur den Vorsteuerabzug und nicht die Betriebsausgaben. Die sind in einer solchen Situation tatsächlich futsch. Das ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung allerdings zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
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