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Wütender Mann haut mit der Faust auf den Tisch

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Recht

BGH-Urteil: Keine Mängelrechte vor der Abnahme

Ab welchem Zeitpunkt können Auftraggeber von ihren Mängelrechten Gebrauch machen? Bei dieser Frage gingen die Meinungen bisher weit auseinander. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt.

Auf einen Blick:

  • Vor der Abnahme haben Auftraggeber gegenüber dem ausführenden Unternehmen vor allem Erfüllungsansprüche.
  • Erst nach der Abnahme können Kunden gegenüber Unternehmen Mängelrechte geltend machen.
  • Es gibt aber zwei Ausnahmen. Sie greifen, wenn sich Kunden für einen Schadensersatz, eine Minderung oder einen Kostenvorschuss entscheiden.

Mängelrechte können grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Handwerkers entschieden, der von einem Kunden verklagt worden war. Der Bauherr hatte den Betrieb zuvor mit Fassadenarbeiten beauftragt. Eine Abnahme erfolgte nach Abschluss der Arbeiten nicht. Später reklamierte der Kunde Mängel und setzte dem Betrieb eine Frist zur Beseitigung. Da das Handwerksunternehmen keine Mängel erkennen konnte, landete der Fall vor Gericht.

So begründet der BGH das Grundsatzurteil

Der BGH fällte nun ein Grundsatzurteil und beendete damit einen lang andauernden Streit darüber, ob Kunden Mängelrechte schon vor der Abnahme geltend machen können. Nein, entschieden die Karlsruher Richter. Denn erst zum Zeitpunkt der Abnahme könne grundsätzlich beurteilt werden, ob ein Werk mängelfrei sei. In der Herstellungsphase stünden Kunden aber Erfüllungsansprüche und Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur Verfügung.

Zwei Ausnahmen: Mängelrechte auch ohne Abnahme möglich

Darüber hinaus wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass es auch Ausnahmen gibt. In zwei Fällen können Auftraggeber Mängelrechte auch ohne Abnahme geltend machen.

Ausnahme 1: Wenn der Auftragnehmer nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Das ist nach Einschätzung der Richter immer dann der Fall, sobald der Auftragnehmer gegenüber dem Unternehmer Schadensersatz geltend macht oder die Minderung des Werklohns erklärt.

Ausnahme 2: Wenn der Auftraggeber vom Unternehmer einen Vorschuss fordert, damit er selbst einen Mangel beseitigt. Auch diese Konstellation kann zu einem Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis führen. Damit die Ausnahme greift, müssen nach Einschätzung der Richter aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Unternehmer das Werk zur Abnahme angeboten haben. Zum anderen muss der Auftraggeber ausdrücklich klar machen, dass er „unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer (…) zusammenarbeiten“ will, heißt es in der Urteilsbegründung.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII 301/13

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