Streit mit dem Ex-Chef vor Gericht: Es geht um die Unterschrift des Arbeitgebers unter dem Arbeitszeugnis. Im ersten Buchstaben des Namens befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen entstand der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichtsausdruck in die Unterschrift eingebunden war. Der Chef gab zwar zu, dass es ein Smiley war, er unterzeichne jedoch immer individuell und legte als Beweis seinen Personalausweis mit einem lachenden Smiley in der Unterschrift vor.
Wie der Deutsche Anwaltverein berichtet, entschied das Arbeitsgericht Kiel jedoch zugunsten des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber muss mit einem lachenden Smiley unterschreiben. Nach der Rechtsprechung dürfe ein Arbeitgeber dafür keine Ausdrücke oder Satzstellungen wählen, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen könnten. Daher habe der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck erwecke.
Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, werde eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Da sich der Arbeitgeber darauf berufen habe, dass seine reguläre Unterschrift im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, müsse er diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis setzen. (Urteil vom 18. April 2013, Az. 5 Ca 80 b/13)
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(jw)