Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Bonus für alle!

Bonus für alle!

Großzügiger als erwartet fallen die Regelungen für den Steuerbonus aus: Sogar Wartungen, Kontrollen und viele Reparaturen an Geräten lassen sich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat endlich für Klarheit gesorgt.

von Jörg Wiebking

Lange hatte es gedauert, bis die Detailregelungen zum Steuerbonus vorlagen. Doch nun steht fest, welche Handwerkerleistungen Kunden von der Steuer absetzen können. (Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 3. 11.2206, IV C 4 - S 2296b - 60/06) Denn im Gesetz selbst war lediglich von Modernisierung, Sanierung und Renovierung die Rede, doch was alles unter diese Begriffe fällt, war lange Zeit unklar.

Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Handwerkerleistungen in Privathaushalten werden jetzt umfassend vom Steuerbonus erfasst, berichtet Lutz Schmidt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen

Arbeiten an Innen- und Außenwänden

Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder ähnlichem

Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen

Streichen und Lackieren von Türen, Fenster, Wandschränke, Heizkörper

und rohren

Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen

Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen sowie

Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

Modernisierung des Badezimmers,

Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),

Einzige Voraussetzung: Die Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden, betont Steuerexperte Schmidt.

Weiterhin sind laut BMF-Schreiben begünstigt:

Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

Kontrollaufwendungen wie zum Beispiel die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen sind begünstigt

Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen).

Zudem bestätigt das BMF noch einmal die Regelungen, über die es vorab schon den ZDH informiert hatte (wir berichteten):

Nur der Arbeitsaufwand für Sonderanfertigungen, die nicht im Haushalt des Kunden erstellt wurden, ist nicht steuerbegünstigt. Fertigt zum Beispiel ein Tischler Fenster in seiner Werkstatt und baut sie anschließend ein, so kann der Auftraggeber nur die Arbeitskosten für den Einbau absetzen. Wir hoffen, dass das Ministerium hier noch einmal nachbessert, berichtet Schmidt.

Nur Arbeiten in bestehenden Gebäuden sind steuerlich absetzbar, nicht jedoch Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber, so kann jeder einzelne Eigentümer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, schreibt das BMF. Das ist aus unserer Sicht die erfreulichste Neuerung, da es erhebliches Auftragspotenzial für Handwerker birgt, sagt Schmidt.

Zusammen veranlagte Ehegatten, die zwei Haushalte führen, können die Steuerermäßigung nur einmal beantragen. schreibt das BMF.

Der Zeitpunkt der Zahlung entscheidet darüber, wann ein Kunde die Handwerkerrechnung absetzen kann. Werden Leistungen also zum Beispiel 2006 fertig, jedoch erst 2007 bezahlt, dann kann sie auch erst in der Steuererklärung 2007 berücksichtigt werden. Vorteil dieser Regelung Wer jedoch zum Beispiel 2006 eine Rechnung über 6000 Euro erhält und mit dem Handwerker vereinbart, 3000 Euro in 2006 und 3000 Euro Anfang 2007 zu zahlen, der kann auch zwei mal den Steuerbonus beantragen, berichtet Schmidt.

Worauf es ankommt

Absetzbar sind 20 Prozent der Lohnkosten für Sanierung, Renovierung und Modernisierung von Wohnräumen. Um diesen Betrag, maximal jedoch um 600 Euro pro Jahr, wird die Steuerschuld gemindert. Wer Handwerkerrechnungen mit einem Lohnkostenanteil inklusive Mehrwertsteueranteil von insgesamt 3000 Euro vorweisen kann, bekäme demnach die volle Ermäßigung.

Rechnungen des Jahres 2006 wird das Finanzamt auch dann anerkennen, wenn die Arbeitskosten nicht gesondert ausgewiesen wurden. In solchen Fälle kann der Kunde den Anteil der Arbeitskosten schätzen, sagt ZDH-Steuerexperte Lutz Schmidt. Ab 2007 müssen die Arbeitskosten jedoch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Auch Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuerpflicht können Rechnungen ausstellen, die unter den Steuerbonus fallen.

Die Obergrenze von 600 Euro kann nicht überschritten werden. Hartnäckig hatte sich die These gehalten, dass sich zusätzlich zur Renovierung, Sanierung und Modernisierung auch andere Schönheitsreparaturen absetzen ließen, also weitere 600 Euro hinzukämen. Das hat das BMF verneint. Als haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich zusätzlich nur noch Tätigkeiten wie Gebäudereinigung oder Gartenarbeiten absetzen. Das brächte zusätzlich 600 Euro Steuerbonus, berichtet Schmidt.

Weitere Informationen gibt es in einem aktualisierten Flyer des ZDH, der bei Ihrer jeweiligen Handwerkskammer erhältlich ist.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Verkürzte Abschreibung: Ob ein Gebäude noch nutzbar ist, muss künftig ein anerkannter Gutachter entscheiden.

Steuern

Kürzere Gebäudeabschreibung nur noch mit Gutachten

Nach immer mehr Anträgen auf verkürzte Gebäudeabschreibung hat das Bundesfinanzministerium nun die Regeln verschärft.

    • Steuern
Betriebsprüfer dürfen Kontoauszüge von der Bank anfordern, wenn ein Steuerpflichtiger die Auszüge nicht selbst vorlegt.

Steuern

Finanzamt darf Kontoauszüge auswerten

Einblicke des Finanzamts in geschäftliche Kontoauszüge verstoßen nicht gegen den Datenschutz. Abfragen bei der Bank sind zulässig, entschied der Bundesfinanzhof.

    • Steuern
E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen.

Steuern

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen

Steuerprüfer dürfen steuerlich relevante E-Mails kontrollieren. Das gilt jedoch nicht pauschal für alle E-Mails eines Unternehmens, sagt ein Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Finanzierung der gesetzlichen Rente: Mit dem Generationenkapital wollen Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium eine weitere Säule bei der Finanzierung schaffen.

Politik und Gesellschaft

Rentenpaket II: Was Sie über das Generationenkapital wissen müssen

Mit dem Rentenpaket II wollen Bundesfinanz- und Bundesarbeitsministerium die gesetzliche Rente modernisieren. Gelingen soll das mit dem Generationenkapital. Was steckt dahinter?

    • Politik und Gesellschaft