Ihre Unzufriedenheit mit den EU-Mitgliedsstaaten verstecken die Sachverständigen der EU-Kommission nicht: Die Politik müsse der praktischen Unterstützung der Betriebsinhaber und der optimalen Gestaltung der steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Generationswechsel mehr langfristige Aufmerksamkeit schenken. Nur so könne sie unnötige Unternehmensschließungen verhindern und Unternehmertum, Wirtschaftswachstum und Entwicklung fördern, heißt es in einem aktuellen Papier. Dabei drängt die Zeit: Etwa ein Drittel aller EU-Unternehmen, so die Kommission, würden in den kommenden zehn Jahren ihre Eigentümer wechseln.
Nachholbedarf in der EU
Eine Studie hatte ergeben, dass die Unternehmensübergabe gerade den Inhabern von kleinen Betrieben nach wie vor große Probleme bereitet. Bereits 1994 hatte die Expertengruppe der EU-Kommission - darunter auch Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) - die EU-Mitgliedsländer angemahnt, dass sie den Generationswechsel durch mehr Beratung, weniger Steuerbelastung und weniger Bürokratie erleichtern solle. In dieser Hinsicht sei bis heute nur wenig geschehen, konstatieren die Sachverständigen. Zwar hätten alle Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergriffen, insgesamt seien jedoch nicht einmal die Hälfte ihrer Empfehlungen befolgt worden. Weiterer Kritikpunkt: Wenn die Politik den Unternehmen Unterstützung biete, dann sei diese oft unstrukturiert und erreiche ihr Zielpublikum nicht.
Daher will die EU-Kommission jetzt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten einen Aktionsplan erarbeiten, wie und bis wann diese die Empfehlungen umgesetzt haben sollen. Eines der Hauptanliegen ist mehr beratende Hilfe bei der Vorbereitung der Betriebsübergabe.
Gute Ansätze in Deutschland
Mit Deutschland kann die Sachverständigengruppe noch vergleichsweise zufrieden sein: Immerhin 14 ihrer insgesamt 21 Empfehlungen hat die Bundesrepublik befolgt, nur die Niederlande schneiden besser ab. In einigen Punkten, die die EU empfiehlt, besteht jedoch auch in Deutschland Nachholbedarf:
Ehegatten genießen bei der Übertragung von Betriebsvermögen keine Steuervorteile.
Nach dem Tod eines Unternehmenseigners sollte einige Zeit bis zur Unternehmensbewertung für Steuerzwecke vergehen.
Bei Steuern auf Veräußerungsgewinn, der sich aus einer Übertragung ergibt, sollte Ratenzahlung möglich sein.
Es gibt keine spezifischen Regelungen für die Übertragung an ein von den Arbeitnehmern gegründetes Unternehmen oder eine solche Genossenschaft.