In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof streitige Fragen zur Bauhandwerkersicherung (Paragraf 648 a BGB) entschieden und die Rechte der Bauhandwerker gestärkt. Diese sind jetzt berechtigt, auch nach Abnahme eine Sicherheitsleistung des Bauherrn zu verlangen und brauchen nicht in Vorleistung zu treten, um Mängel nachzubessern (AZ: VII ZR 183/02 und VII ZR 68/03).
Schon bisher galt, dass der Handwerker nach Paragraf 648 a BGB vom Auftraggeber eine Sicherheit - in der Regel eine Bürgschaft - verlangen, bevor er überhaupt mit der Ausführung der Arbeiten beginnt. Damit soll der Handwerker in Höhe seines zukünftigen Vergütungsanspruchs abgesichert werden, weil er wirtschaftlich in Vorleistung treten muss. Die Sicherheit kann in Höhe der gesamten Auftragssumme zuzüglich zehn Prozent verlangt werden. Kommt der Bauherr der Aufforderung des Handwerkers nicht nach, kann der Handwerker noch eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf der Vertrag dann als aufgehoben gilt. In diesem Falle stehen dem Bauhandwerker Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens fünf Prozent der Auftragssumme zu.
Lange war unklar, ob der Handwerker eine Sicherheit dann noch verlangen kann, wenn die Arbeiten bereits im Wesentlichen fertig gestellt und abgenommen sind, der Bauherr aber wegen Mängeln Nachbesserung verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass der Bauhandwerker auch nach der Abnahme Sicherheit verlangen kann. Damit wird er vor dem Risiko geschützt, noch weitere Vorleistungen erbringen zu müssen, obwohl schon Vergütungsansprüche für erbrachte Arbeiten offen sind. Lehnt der Bauherr die Sicherheitsleistung ab, braucht der Handwerker nicht mehr nachzubessern und kann die ausstehende Restvergütung durchsetzen, gemindert um die Nachbesserungskosten. Damit hat er die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis zu einem Ende zu bringen und den Bauherrn zu zwingen, sich auf die Minderung verweisen zu lassen.
Autor:Dr. Klaus Kemen
Der Autor ist Rechtsanwalt der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.
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