Die Zettelwirtschaft bei Krankmeldungen hat für Arbeitgeber bald ein Ende: Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) hat der Bundesrat Anfang November das Aus für den gelben Schein beschlossen. Statt Krankmeldung auf Papier soll es von 2021 an eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben.
Doch was bedeutet das konkret für Arbeitgeber? Auf Abruf werden sie künftig von den Krankenkassen über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern informiert, teilt die Länderkammer mit.
Das Bürokratieentlastungsgesetz enthält noch weitere Neuerungen. Dazu gehört, dass die Archivierung elektronischer Steuerunterlagen vereinfacht wird. So verkürzt sich für Unternehmer bei einem Wechsel der Steuersoftware künftig die Pflicht, die Datenverarbeitungsprogramme im Betrieb zu halten, von zehn auf fünf Jahre.
Zu den beschlossenen Entlastungen gehören laut Bundeswirtschaftsministerium auch folgende Maßnahmen:
- die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz,
- die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages für betriebliche Gesundheitsförderung auf 600 Euro und
- die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Dem Bundesrat gehen die erreichten Entlastungen nicht weit genug. Er forderte die Bundesregierung daher auf, ihre Bemühungen um Bürokratieentlastung fortzusetzen. Offenbar ist das schon eingeplant. Wirtschaftsminister Peter Altmaier sagte anlässlich der Abstimmung im Bundesrat: „Nach dem BEG III ist vor dem BEG IV.“
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