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Radarfallenwarner verboten

Bußgeld für Blitzer-App

Die Nutzung von Blitzer-Apps in Fahrzeugen galt lange als Grauzone. Jetzt nicht mehr. Sie sind verboten.

„Punkte sammeln war gestern!“ Mit diesem Spruch bewirbt Blitzer.de seine Smartphone-App, die ihre Nutzer während der Fahrt vor Radarfallen warnt.

Doch sie kann ihren Nutzern auch einen Punkt einbringen. Ganz ohne Radarkontrolle. 75 Euro Strafe gibt es obendrauf. Das entschied nun erstmals ein Oberlandesgericht.

Erstes Opfer: ein Mercedes-Fahrer, der mit Blitzer-App durch Niedersachsen fuhr. Sein Smartphone hatte er mit einer Halterung gut sichtbar auf dem Armaturenbrett befestigt, als er in eine Verkehrskontrolle geriet. So konnte der Polizeibeamte gut erkennen, dass die Blitzer-App gerade aktiv war.

Damit verstieß der Fahrer gegen § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrs-Ordnung, entschied das Oberlandesgericht Celle. Im Gesetz heißt es: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Wenn die App läuft, wird es teuer
Das Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei einem Smartphone um ein solches technisches Gerät handeln kann. Der Verbotstatbestand sei erfüllt, „wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist“, heißt es in der Entscheidung.

Dass ein Smartphone in erster Linie der Kommunikation und Informationsbeschaffung, aber nicht dem Zweck dient, vor Geschwindigkeitsmessungen zu warnen, spielte für das Gericht dabei keine Rolle. In der Begründung heißt es, wer eine Blitzer-App installiert und während der Fahrt aufruft, um sich vor Radarfallen warnen zu lassen, gebe seinem Smartphone dadurch die neue Zweckbestimmung. (Urteil vom 29.06.2015, 2 Ss (OWi) 313/15)

Eine Übersicht zur Einordnung von Verstößen im Punktesystem gibt es hier. Verstöße nach § 23 Absatz 1b StVO sind unter 3.2.15. gelistet (sonstige Pflichten des Fahrzeugführers).

(deg)


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