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Verkehrserziehung per Steuerbescheid

Bußgelder müssen versteuert werden

Ein Mitarbeiter fährt etwas zu schnell oder parkt in der zweiten Reihe, um pünktlich beim Kunden zu sein? Bisher konnte der Arbeitgeber Bußgelder in solchen Fällen steuerfrei übernehmen. Damit ist nun Schluss.

Übernimmt ein Arbeitgeber die „Knöllchen“ der Mitarbeiter, dann ist das als Lohn zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Bislang konnten Arbeitgeber Bußgelder steuerfrei übernehmen, wenn dies im betrieblichen Interesse geschah – wenn also der Mitarbeiter zum Beispiel aus Termingründen falsch geparkt hatte.

Der BFH hat nun entschieden, dass Ordnungswidrigkeiten nie im betrieblichen Interesse sein können und zu Steuervorteilen führen. Daher sei die Übernahme von Strafzetteln oder Bußgeldern immer als Lohn zu versteuern. (Urteil vom 14. November 2013, Az. VI R 36/12)



(jw)

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