Der Fall: Eine Frau darf ihren Hund mit zur Arbeit bringen, obwohl ihr Arbeitgeber die Mitnahme von Haustieren wegen der Corona-Pandemie nicht erlaubt. Doch dann erhält die Mitarbeiterin eine E-Mail vom Werkleiter. Er könne das Mitbringen nicht mehr zulassen. Er gehe davon aus, dass von dem „nicht sozialisierten Hund“ eine erhebliche Bedrohung ausgeht. Zudem habe sich die Mitarbeiterin nicht an die getroffenen Reglungen gehalten.
Kurz darauf erkrankt die Mitarbeiterin arbeitsunfähig. Per Anwalt teilt die Frau ihrem Arbeitgeber mit, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handele und er sie zur Arbeit begleiten müsse. Doch das lehnt der Betrieb ab, der Hund sei „nicht sozial kompatibel“ und störe „die betrieblichen Abläufe nachhaltig“. Daraufhin klagt die Mitarbeiterin.
Das Urteil: Das Landesarbeitsreicht Rheinland-Pfalz entscheidet zu Gunsten des Arbeitgebers. Die erteilte Weisung sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Im Arbeitsvertrag sei die Mitnahme des Tieres nicht vereinbart worden und es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach der Arbeitgeber die Mitnahme erlauben müsse.
Die Voraussetzungen für einen Assistenzhund seien in diesem Fall nicht erfüllt. Das Gericht konnte auch keine Diskriminierung wegen Behinderung feststellen. Denn der Arbeitgeber habe das Mitbringen des Hundes nicht generell verboten. Vielmehr habe er das Verhalten des Tieres gegenüber Mitarbeitern als gefährlich angesehen und somit einen sachlichen Grund für das Verbot gehabt. Es habe es schon zwei problematische Situationen gegeben, beispielsweise wurde eine Mitarbeiterin „angebellt und angeknurrt“. Es sei nicht tragbar ist, dass der Hund durch sein territoriales Verhalten Kollegen auf Abstand hält, stellte das Gericht klar. (Urteil vom 8. September 2022, Az. 2 Sa 490/21)
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