Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Aufklärung zu diesem Thema betreiben.
Geklagt hatte ein Orchestermusiker gegen das Land Rheinland-Pfalz. Der Musiker hatte die Möglichkeit der Altersteilzeit genutzt, jedoch erst später entdeckt, dass sein Anspruch auf Beihilfe gemäß Tarifvertrag bei Krankheit von 30 Prozent auf 15 Prozent sinkt. Der Musiker forderte 4500 Euro Schadenersatz, weil ihn sein Arbeitgeber seiner Ansicht nach ungefragt über diese Folgen hätte aufklären müssen.
Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter hätte sich nach Auffassung der Richter problemlos selbst über die Folgen des Wechsels informieren können. Die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers dürften "nicht überspannt" werden, warnten die Richter: Der Arbeitgeber könne durchaus davon ausgehen, dass sich Arbeitnehmer selbst über die Inhalte von Tarifverträgen informieren. Arbeitnehmer müssten "grundsätzlich selbst" für die Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen sorgen.
LAG Rheinland-Pfalz:
Urteil vom 30. September 2008, Az. 13 Sa 64/08.
(jw)