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Wirkungsloser Freiwilligkeitsvorbehalt

Chef muss Weihnachtsgeld zahlen

Wenn Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld überweisen, müssen sie das auch in Zukunft tun. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag das eigentlich verhindern soll.

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld, ohne dabei deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, will er sich dauerhaft verpflichten. Eine solche Schlussfolgerung ist grundsätzlich richtig, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden. Eine allgemein gehaltene Klausel im Arbeitsvertrag könne einen Rechtsanspruch von Mitarbeitern nicht verhindern.

In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter fünf Jahre in Folge Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes erhalten - ohne ausdrücklichen Vorbehalt. Wegen der Wirtschaftskrise sah der Arbeitgeber im sechsten Jahr von der Zahlung ab. Dabei berief er sich auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag:

"Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."

Dieser Klausel zum Trotz sprach das BAG dem klagenden Mitarbeiter seine Gratifikation zu. Zwar könne ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter "Freiwilligkeitsvorbehalt" einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen, führten die Richter aus. Allerdings dürfe dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig sein.

Die von dem Arbeitgeber in dem Fall verwendete Klausel ist nach Auffassung des BAG jedoch nicht eindeutig formuliert. Deshalb könne sie das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers nicht hinreichend entwerten. Sie könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Zudem setze ein vorbehaltener Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.

(bw)

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