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Ratgeber

Clever Steuern sparen

Macht sich bei Ihnen auch ein flaues Gefühl in der Magengegend bemerkbar, sobald Sie an die Steuererklärung 1998 denken? Wenn ja, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. "Man ist so mit der Bewältigung der täglichen Aufgaben beschäftigt, da bleibt kaum Zeit für den lästigen Jahresabschluß. Außerdem ist für mich das Steuerrecht seit jeher ein Buch mit sieben Siegeln!", so das treffende Resümee eines selbständigen Handwerksmeisters aus Hannover. Dabei schadet es nie, wenn man sich nur ein paar Minuten am Tag mit dem Thema "Steuern" auseinandersetzt. Man kann somit schon während des Jahres (steuer-)optimal investieren und hat außerdem einiges für das nächste Gespräch mit seinem Steuerberater auf Lager. Hier einige geldwerte Tips, wie Sie für 1998 noch die eine oder andere Mark an Steuern sparen können:

Abschreibung

Wechsel der Abschreibungsmethode: Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nur noch 1998 und in zwei weiteren Wirtschaftsjahren gewinnmindernd abgeschrieben werden können, wirkt sich der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung steuerlich stets günstiger aus.

Ansparabschreibung: Möchten Sie 1999 eine neue Maschine oder ein neues Auto für Ihren Fuhrpark kaufen? Dann können Sie bereits in der Bilanz 1998 eine gewinnmindernde Ansparrücklage in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen. Diese Regelung soll ab dem Jahr 2000 den Reformplänen zum Opfer fallen. Lediglich Existenzgründer bleiben von der Streichwut der neuen Regierung verschont und können sogar für geplante Investitionen innerhalb der nächsten fünf Jahre für die Hälfte der voraussichtlichen Anschaffungskosten eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden.

Einlage von Arbeitsmitteln: Haben Sie von Ihrer Familie eine Werkzeugtasche geschenkt bekommen, oder wurde ein uralter Schreibtisch 1998 vom Speicher geholt und ausschließlich betrieblich genutzt, können Sie diese Gegenstände in Ihr Unternehmen einlegen und gewinnmindernd abschreiben. Der Einlagewert ist dabei der Wert, den ein fremder Dritter für das Wirtschaftsgut noch bezahlen würde.

Pkw-Nutzung

Privatnutzung: Unternehmer müssen sich erst am Jahresende entscheiden, ob sie die Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw nach der sogenannten 1%-Regelung oder den tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuch) ermitteln und gewinnerhöhend ansetzen. Führen Sie eine Vergleichsrechnung durch und entscheiden Sie sich für die finanziell günstigere Methode.

Benutzung privater Fahrzeuge: Haben Sie Ihr Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten verwendet, können hierfür pauschal 0,52 DM/km als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Neben diesen Kilometerpauschalen läßt der Fiskus nur noch Unfallkosten des Privatfahrzeugs auf betrieblichen Fahrten zum Abzug zu. Was viele Unternehmer nicht wissen: Für die so ermittelten Fahrtkosten können 1998 letztmals noch pauschale Vorsteuern von 6,1 Prozent (bis 31.3.1998: 5,1 Prozent) in der Umsatzsteuererklärung angesetzt werden.

Umwidmung privater Fahrzeuge: Haben Sie Ihr Privatfahrzeug im Jahr 1998 zu mehr als zehn Prozent betrieblich genutzt, können Sie es als sogenanntes "gewillkürtes Betriebsvermögen" in Ihren betrieblichen Fuhrpark einlegen. Sämtliche Kosten für dieses Fahrzeug inklusive Abschreibung können somit als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei sich hier natürlich die sogenannte 1%-Regelung für die Ermittlung der Privatnutzung anbietet. Interessant ist das insbesondere bei Fahrzeugen, die Sie Ihrer Frau oder Ihren Kindern gekauft haben. Aber nicht vergessen: Immer schön auf dem Teppich bleiben.

Sonstige Tips

Arbeitskleidung: Häufig in Vergessenheit geraten vor allem die Kosten für die Reinigung und die Reparatur der Arbeitsanzüge. Reinigen Sie Ihre Kleidung zu Hause, können Sie je nach Anzahl der Familienangehörigen in Ihrem Haushalt und der Art der Wäsche (Bunt- oder Kochwäsche) zwischen 0,81 und 1,92 Mark je Kilogramm Wäsche als Betriebsausgaben abziehen. Das hört sich im ersten Augenblick nicht gewaltig an, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.

Zahlungen für einmalige Leistungen: Haben Ihre rüstigen Eltern oder Ihre Frau Ihnen bei der Büroarbeit oder anderen betrieblichen Aufgaben geholfen, sollten Sie auf jeden Fall belohnt werden. Sie können Ihnen für Ihre einmaligen Hilfeleistungen pro Jahr 500 Mark ausbezahlen. Der Clou daran: Sie können diese Zahlungen als Betriebsausgaben verbuchen, Ihre Familienmitglieder haben jedoch nichts zu versteuern, da sonstige Einkünfte bis zu 500 Mark pro Jahr steuerfrei sind.

Geschäftsreisen: Hier können Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten die Steuerlast senken. Gerade bei Auslandsreisen beziehungsweise -montagen sollten Sie eine Vergleichsrechnung erstellen, ob die tatsächlichen Übernachtungskosten oder der Ansatz der Übernachtungspauschalen nach der Auslandsreisekostentabelle für Sie günstiger sind. Sie haben insofern ein echtes Wahlrecht.

Kleines Steuerlexikon

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