Der Fall: Ein Unternehmer ist freiwillig krankenversichert. Ab April 2020 deckten seine Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben nicht mehr und er erlitt Verluste. Auch die Corona-Soforthilfen glichen die laufenden Ausgaben nicht aus. Auf seinen Antrag hin senkte seine Krankenkasse ab April 2020 die Beiträge, indem sie keinen Gewinn mehr berücksichtigte. Im Mai 2020 erkrankte der Unternehmer und verlangte von seiner Krankenkasse Krankengeld. Die Krankenkassen lehnte das ab, da die Arbeitsunfähigkeit überhaupt keinen krankheitsbedingten Einkommensausfall verursacht habe. Schließlich habe der Unternehmer selbst angegeben, dass er keinen Gewinn mehr erziele.
Das Urteil: Auch vor dem Sozialgericht Berlin ging der Unternehmer leer aus. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gehabt. Entscheidend für Höhe des Krankengeldes sei das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. Grund für den Einkommensausfall sei damit nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen, sondern der pandemiebedingte Auftragsrückgang. Und dieses Risiko werde nicht von der Krankenkasse gedeckt. (Urteil vom 1. Dezember 2021, Az. S 56 KR 1969/20)
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann in Berufung gehen.
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