Der wiederholte Lockdown in der Corona-Pandemie führte zu monatelangen Geschäftsschließungen. Auch die Betreiberin einer Spielhalle musste schließen und kürzte deshalb ihre Gewerbemiete. Doch der Vermieter war damit nicht einverstanden und so landete der Fall vor dem Berliner Kammergericht.
Der Fall: Die Betreiberin einer Spielhalle zahlte für die Monate April und Mai 2020 nur eine geminderte Miete. Der Besitzer hingegen verlangte die volle Summe und forderte sie im Zuge einer längeren gerichtlichen Auseinandersetzung ein.
Das Urteil: Die Richter des Kammergerichts entschieden im Sinne der Spielhallenbetreiberin. Es sei gerechtfertigt, die Miete für diese beiden Monate um 50 Prozent zu senken, so das Gericht. Es liege eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vor.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass weder Mieter noch Vermieter eine Pandemie mit diesen weitreichenden Folgen bei Vertragsabschluss hätten absehen können und deshalb nicht im Vertrag geregelt hätten. Das Risiko einer Pandemie, die mit der folgenden Systemkrise die Störung der Geschäftsgrundlage verursacht habe, könne daher keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden, sondern müsse hälftig geteilt werden. Eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter sei dabei nicht entscheidend. Es müssten existenziell bedeutsame Folgen vermutet werden, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauere.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kammergericht, Urteil vom 1. April 2021, Aktenzeichen: 8 U 1099/20
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