AdobeStock_334925494-web.jpeg
Foto: Syda Productions - stock.adobe.com
Kunden verweigern Masken? Handwerker müssen Mitarbeiter schützen!

Inhaltsverzeichnis

Corona

Corona: Maskenpflicht gilt auch für Kunden!

Was können Handwerker tun, wenn Kunden und Kollegen die Abstandsregeln und Maskenpflicht nicht so genau nehmen?

Auf einen Blick:

  • Ihre Kunden oder Kollegen anderer Gewerke können oder wollen Corona-Regeln wie Mindestabstand und Maskenpflichten nicht einhalten?
  • Rechtlich können Sie dagegen etwas unternehmen, sagt die Rechtsanwältin Cornelia Höltkemeier: Hausverbot im eigenen Betrieb, Mitarbeiter abziehen beim Kunden oder von der Baustelle, eventuell sogar die Polizei einschalten …
  • Die Juristin rät jedoch dazu, Kunden und Auftraggeber erst einmal aufzuklären und sie mit einfachen Hinweisen zum Einlenken zu bringen.
  • Nur wenn das nicht fruchtet, sind Sie als Arbeitgeber gefordert, Ihre Mitarbeiter zu schützen. Für mögliche Nachteile der Kunden tragen Sie dann keine Verantwortung.

Maskenpflicht und Abstandsregeln werden uns sicher noch einige Zeit begleiten. Schwierigkeiten bereiten es allerdings Betriebsinhabern und Mitarbeitern, wenn Kunden die Corona-Regeln nicht einhalten. „Ich bekomme immer wieder Anrufe von Betriebsinhabern zu diesem Thema“, berichtet Cornelia Höltkemeier, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen. Es gehe um Rechte, um Pflichten – und vor allem darum, wie sich die Betriebsinhaber klug in solchen Situationen verhalten.

Pflichten als Arbeitgeber

Welche Rechte und Pflichten hat ein Handwerker, wenn sich ein Kunde weigert, eine Maske zu tragen und keinen Mindestabstand einhält?

Höltkemeier: Der Arbeitgeber ist in Pandemiezeiten verantwortlich für ein effektives Hygienekonzept, um seine Mitarbeiter zu schützen. Er muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Das ergibt sich zum einen aus seinem eigenen Interesse, den Geschäftsbetrieb mit gesunden Mitarbeitern aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist diese Fürsorgepflicht eine gesetzliche Verpflichtung. Sie ergibt sich aus § 618 Absatz 1 BGB und mit Blick auf die Gesundheit derzeit vor allem aus § 3 Arbeitsschutzgesetz. Hinzu kommen die aktuellen Verordnungen von Bund und Ländern.

Dabei kommt es allerdings auch darauf an, wie die einzelnen Bundesländer das in den jeweiligen Landesverordnungen umgesetzt haben. Als Arbeitgeber muss ich die Verordnung in meinem Bundesland im Blick haben und auf Aktualisierungen achten. Arbeitgeber haben als Richtschnur also derzeit zwei Leitlinien: ihr betriebsindividuelles Hygienekonzept und die gesetzlichen Vorgaben, die sie in ihrem Hygienekonzept mit umsetzen müssen.

BG will 1 Million FFP2-Masken für den Bau bestellen

Bislang ist die Bauwirtschaft den Tarifpartnern zufolge gut durch die Krise gekommen. Damit das so bleibt, soll es unter anderem FFP2-Masken und mehr Corona-Tests geben.
Artikel lesen

Maskenpflicht im Betrieb: Sie haben das Hausrecht!

Was bedeutet das konkret, wenn ein Kunde im Betrieb weigert, eine Maske zu tragen? Zum Beispiel beim Bäcker?

Höltkemeier: Hier ist die Rechtslage für Betriebsinhaber derzeit sehr eindeutig. In Geschäften müssen medizinische Masken getragen werden. Das haben Bund und Länder so Mitte Januar vereinbart. Niedersachsen hat das zum Beispiel in § 3 Absatz 3, Satz 3 Nr. 1 der aktuellen Corona-Verordnung Niedersachsen (Stand 25.1.2021) entsprechend festgeschrieben. Also können Betriebsinhaber von ihren Kunden verlangen, im Geschäftslokal eine medizinische Maske zu tragen. Weigert sich ein Kunde, die Maske zu tragen, kann der Betrieb von seinem Hausrecht Gebrauch machen und auch seine Mitarbeiter anweisen, den Kunden nicht zu bedienen, sondern zum Verlassen des Geschäfts aufzufordern. Da das Tragen einer medizinischen Maske derzeit eine Verpflichtung ist, die in der Verordnung geregelt ist, kann in diesem Fall das Hausrecht im Falle einer Weigerung sogar mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden.

Aber kann ich denn mit Kunden so umgehen?

Höltkemeier: In diesem Fall ist die Antwort klar: Ja! Dies gebietet nicht nur die Pflicht zur Umsetzung der Verordnung. Es kommt noch ein Punkt hinzu: Wird ein Kunde ohne Maske toleriert, so drohen dem Betriebsinhaber Bußgelder oder im Wiederholungsfall sogar die Schließung des Geschäfts.

Lösungen für Kunden mit Attest schaffen!

Was ist mit Kunden, die ein ärztliches Attest aufweisen, das sie vom Tragen einer Maske befreit – wie soll ich mich verhalten?

Höltkemeier: Hier zeigt sich, dass die gesetzlichen Regelungen den Arbeitgebern nicht immer eindeutige Antworten geben können. Geht es zum Beispiel um einen Kunden, der wegen Asthma keine Maske tragen kann, und den man nicht verlieren will, muss man sich individuell fragen, wie man die Situation lösen kann. Ist das Ladengeschäft so groß, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann, wäre rein rechtlich ein Bedienen im Geschäft möglich. Fraglich ist aber, ob der Betriebsinhaber seine Mitarbeiter dieser Situation aussetzen will, sich im jeweils das Attest vorlegen zu lassen. Möglich ist daher auch, dass er klar kommuniziert, dass Kunden, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen müssen, gern bedient werden, aber nicht im Geschäft, sondern außerhalb. Ich kenne Geschäfte im Lebensmittelhandel, die dies durch Aushänge deutlich machen, telefonische Bestellung anbieten und auf diese Weise eine für beide Seiten akzeptable Lösung anbieten.

Kundentermine: Mitarbeiter stärken, Kunden Masken anbieten!

Was gilt für Kunden, die in ihrer Wohnung bei Handwerkerbesuchen keine Maske tragen?

Höltkemeier: Hier gibt es leider Ausnahmefälle, wo sich Kunden nicht von vornherein im Klaren darüber sind, dass Arbeitgeber auch dann verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter zu schützen, wenn diese in Privaträumen arbeiten. Wenn also der Hauseigentümer bei der Installation des neuen Wasserhahns „ganz dicht dabei sein will, weil er dringende Hinweise zum Anschluss an die Leitungen geben will“, dann kann der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden. Gemäß der Corona-Verordnung Niedersachsen ist jedoch im Rahmen der Berufsausübung eine Maske zu tragen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Das scheint aber nicht jeder Kunde einzusehen, nach dem Motto: „Mein Haus, mein Auftrag, meine Regeln“.

Höltkemeier:Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern den Rücken stärken, auf das Verhalten der Kunden einzuwirken. Zum Beispiel so: „Lieber Kunde, halte bitte Abstand, das verlangt die aktuelle Corona-Verordnung Niedersachsen und auch das betriebliche Hygienekonzept meines Arbeitgebers. Wenn Sie mir etwas zeigen wollen und wir dabei den Abstand nicht einhalten können, dann müssen wir beide eine Maske tragen. Falls Sie keine zur Hand haben: Ich kann Ihnen hier eine zur Verfügung stellen – mein Chef hat mich für diese Sonderfälle ausgestattet.“ Nach dieser Ansprache wird den meisten Kunden bewusst, dass sie auch in ihren eigenen Privaträumen das Tragen einer Maske mit Blick auf den Arbeitsschutz akzeptieren müssen.

Kundentermine: Notfalls Mitarbeiter abziehen!

Und wenn auch das nicht fruchtet?

Höltkemeier:Es muss vorab geregelt werden, wie sich der Arbeitnehmer in solchen Fällen verhalten soll: Anruf beim Chef, der spricht mit dem Kunden, klärt ihn nochmals über seine Pflichten als Arbeitgeber auf und weist darauf hin, dass er sich als Chef sonst gesetzeswidrig verhalten würde. Ist der Kunde dann immer noch nicht einsichtig, kann der Chef seinen Mitarbeiter von dem Einsatzort abziehen.

Welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen hätte es, wenn der Handwerker seine Mitarbeiter abzieht?

Höltkemeier: Einen Anspruch auf „Auftragserfüllung“ hat der Kunde unter diesen Umständen nicht, weil man vom Handwerker keinen bewussten Verstoß gegen gesetzlich definierte Arbeitsschutzbestimmungen verlangen kann. Manche Arbeitgeber fragen in diesen Fällen, ob sie sogar Schadenersatz vom Kunden für die „nicht genutzte Arbeitszeit des Mitarbeiters“ verlangen könnten. Für einen Schadenersatzanspruch wäre immer der Nachweis eines konkreten Schadens in einer bestimmten Höhe erforderlich. Dies wird in der Praxis schwierig sein, es konkret darzulegen. Abgesehen davon ist dies natürlich im Umgang mit den Kunden auch nicht die Vorgehensweise, mit der man den Kunden begegnen will.

Baustellen: Abstand halten oder Masken einsetzen!

Kommen wir zum Thema Baustellen: Welche Rechte und Pflichten hat ein Handwerker, wenn es auf der Baustelle eng wird?

Höltkemeier:Auch dies ist ein Fall, der vor Ort entschieden werden muss. Grundsätzlich gilt auch hier: Alle Arbeitgeber, deren Mitarbeiter auf einer Baustelle arbeiten, sind zur Einhaltung des Arbeitsschutzes verpflichtet.

Der ist zum Beispiel mit Blick auf die Maskenpflicht derzeit in der Verordnung klar geregelt: Es gibt einen Vorrang von technischen und organisatorischen Maßnahmen vor den persönlichen Maßnahmen. Konkret heißt das: Erst einmal versucht man es mit dem geschickten Einteilen der Arbeitsorte, um den Abstand von 1,50 Meter zu wahren, also Elektriker erst in der ersten Etage, in der Zeit die Maler in der zweiten Etage und so weiter. Ist das nicht möglich, dann bleibt nur die Maske. Diese müssen dann von den Mitarbeitern getragen werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Pflicht, zu der alle Mitarbeiter, die den Abstand untereinander oder auch zu anderen Mitarbeitern von anderen Gewerken nicht halten können, verpflichtet sind.

Baustellen: Bauleiter einbeziehen!

Und wenn andere sich auf der Baustelle daran nicht halten – auch nicht auf Ansprache?

Höltkemeier: Natürlich bestünde auch hier die Möglichkeit, die Polizei einzuschalten. Aber dieser Weg ist in der Praxis aus verschiedenen Gründen nicht wirklich eine Option. Man will das Verhältnis zum Bauleiter oder bauleitenden Architekten ja nicht belasten. Und dies gilt natürlich erst recht für das Verhältnis zum Auftraggeber. Andererseits will man seine Mitarbeiter aber auch nicht einem erhöhten Risiko aussetzen. Darum rate ich zu einem Telefonat im Vorfeld, um das Problembewusstsein bei den Bauleitern  zu schärfen: Welche Gewerke sind zeitgleich auf der Baustelle? Wie können die Abstände eingehalten werden? Was kann man tun, um die Einsatzzeiten zu entzerren?  Maskenpflicht, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Baustellen: Auftraggeber informieren und Mitarbeiter abziehen!

Und wenn das alles nicht funktioniert?

Höltkemeier:Wird auf der Baustelle dann gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzes verstoßen, wird der Bauleiter angesprochen mit der Aufforderung, kurzfristig entweder die Abstände sicherzustellen oder aber die Maskenpflicht einzufordern. Reagiert der Bauleiter nicht, teilt man ihm mündlich mit, dass die Situation einer Behinderungsanzeige vorliege, dass man diese schriftlich formulieren und seine Mitarbeiter abziehen müsse, wenn sich nichts ändert. Reagiert der Bauleiter nach wie vor nicht, bleibt natürlich die letzte Eskalationsstufe: Der Betrieb formuliert eine schriftliche Mitteilung der Behinderung gegenüber dem Auftraggeber selbst, in der man darauf hinweist, dass die Mitarbeiter wegen grober Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zum Arbeitsschutz auf der Baustelle abgezogen werden müssen und dass man für die daraus entstehenden Verzögerungen keine Verantwortung übernehmen könne.  Dabei ist es wichtig, genau zu beschreiben, was wann zu kritisieren war.

Tipp: Sie wollen beim Thema „Corona im Handwerk“ auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Corona-Krise: Diese Hilfen gibt es für betroffene Betriebe

Nach den Überbrückungshilfen und der Neustarthilfe soll es jetzt Härtefallhilfen geben. Das sind alle finanziellen Hilfen in der Corona-Krise im Überblick.
Artikel lesen

So funktioniert eine Baubehinderungsanzeige

Verzögerungen im Bauablauf können für Betriebe teuer werden – auch wenn sie daran keine Schuld tragen. Mit einer Baubehinderungsanzeige können Sie sich rechtzeitig absichern.
Artikel lesen
Cornelia_Hoeltkemeier-web.jpeg
Foto: privat
Niemand will Kunden vor den Kopf stoßen, weiß Juristin Cornelia Höltkemeier. Doch wenn Aufklärung nicht fruchtet, müssen Handwerker ihre Mitarbeiter schützen.

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Wie kann überprüft werden, ob Betriebe die Wegezeitentschädigung zahlen? „Das kann nur der Zoll“, sagt ein Rechtsanwalt.

Politik und Gesellschaft

Wegezeitentschädigung: Antworten auf 8 Leser-Fragen

Wer kontrolliert die Wegezeitentschädigung? Müssen Arbeitsverträge jetzt geändert werden? Und wann wird der Verpflegungszuschuss fällig? Hier sind Antworten.

    • Politik und Gesellschaft
Friseurmeister Justin Wiedemann erledigt viel Arbeit mit dem Smartphone – gönnt sich aber auch Online-Auszeiten.

Digitalisierung + IT

Serie: Genial digital! So nutzen Handwerker die Digitalisierung

Die Fortsetzung der Serie: In Kurzinterviews verraten Handwerker ihre liebsten Apps, ihre größten digitalen Herausforderungen und ihre Social-Media-Strategien. Teil 17: Ein 3D-Scan von Kunden erleichtert die Beratung.

    • Digitalisierung + IT
Neben einigen Stolpersteinen ist die Mitarbeiterbindung für Christine Knopf ein Argument für die 4-Tage-Woche.

Pro und Contra

4-Tage-Woche: „Größte Hürde ist die Baustellenplanung“

Für Mitarbeitende ist die 4-Tage-Woche in diesem Betrieb ein Angebot. Für die Inhaber erhöht sie vor allem den Planungsaufwand. Vorteile gibt es bei der Fachkräftesuche.

    • Personal
Auch mal ziehen? Im Betrieb können Sie das Kiffen untersagen, auch wenn es seit dem 1. April 2024 in engen Grenzen erlaubt ist.

5 Antworten

Cannabis am Arbeitsplatz: Das gilt rechtlich!

Die Legalisierung von Cannabis stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht beantwortet die 5 wichtigsten Fragen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht