Der Fall: Das Finanzamt hatte gegen einen Solo-Selbstständigen eine Kontopfändung wegen Umsatzsteuerschulden aus dem Jahr 2015 betrieben. Der Mann erhielt im April 2020 Corona-Soforthilfe des Landes in Höhe von 9.000 Euro, doch wegen der Pfändung weigerte sich seine Bank, den Betrag auszuzahlen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren zugunsten des Hausmeisters. Die Corona-Soforthilfe diene nicht der Befriedigung von Altschulden, sondern sei ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Krise gedacht. Sie sei „zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat“.
Auch wenn der Hausmeister gemäß den Richtlinien für die NRW-Soforthilfe einen fiktiven Unternehmerlohn von 2.000 Euro für sich ansetzen darf, rechtfertige „dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe lediglich um einen pfändbaren Lohnersatz handelt“. (Beschluss vom 9. Juli 2020, Az. VII S 23/20 (AdV))
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