- Corona-Tests sollen in der Pandemie helfen, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Verpflichtet sind Unternehmen zu solchen Tests nicht. Doch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft appellieren an die Betriebe mitzuhelfen.
- Infrage kommen dafür in erster Linie Selbsttests – oder durch Fachpersonal durchgeführte Schnelltests. Die Kosten der freiwilligen Tests tragen allerdings die Arbeitgeber.
- Dafür gibt es hingegen keine besonderen Regeln oder Dokumentationspflichten.
- Im Baugewerbe haben die Sozialpartner eine gemeinsame Aktion gestartet, die von der BG Bau unterstützt wird. Dort erhalten Betriebe Beratung und Informationen zu betrieblichen Corona-Tests.
- Leseraufruf: Uns interessiert, ob Betriebe ihren Mitarbeitern freiwillig ein Testangebot machen. Stimmen Sie bei unserer neuen 1-Klick-Umfrage ab!
Vorerst sind Corona-Tests in Unternehmen nicht verpflichtend. Stattdessen gibt es eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft. Deren Spitzenverbände appellieren an die Unternehmen, ihren Beschäftigten Selbsttests anzubieten, um Infektionen frühzeitig zu erkennen. Ob das ausreicht, will der Gesetzgeber Anfang April prüfen und gegebenenfalls die Arbeitsschutzverordnung anpassen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass es eine Testverpflichtung nicht brauche. „Schon jetzt testen viele Handwerksbetriebe umfänglich ihre Beschäftigten und andere werden das in den nächsten Tagen umsetzen“, sagt ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Antworten auf die wichtigsten Arbeitgeberfragen zur Umsetzung dieser Tests liefert der ZDH mit einem FAQ, der unter www.zdh.de zu finden ist.
Hier die wichtigsten Infos zu den freiwilligen Tests:
Müssen Betriebe Corona-Tests anbieten?
Die Wirtschaftsverbände setzen auf ein freiwilliges Angebot der Betriebe. Arbeitgeber müssten die Tests selbst zur Verfügung stellen und finanzieren. Testfrequenz und Zielgruppe können sie selbst festlegen. Allerdings weist der ZDH darauf hin, dass gegebenenfalls darüber hinaus gehende rechtliche Vorgaben zu beachten sind. So könnten zum Beispiel Länderverordnungen Arbeitgeber zur Durchführung von Tests verpflichten.
Mehr zu den Länderverordnungen finden Sie unter www.bundesregierung.de
Welche Test-Verfahren kommen infrage und was ist dabei zu beachten?
Die gemeinsame Erklärung der Verbände zielt vor allem auf Selbsttests, und wo möglich auch auf Schnelltests ab.
Die Selbsttests können laut ZDH von den Mitarbeitern – unter Berücksichtigung der Herstellerangaben – selbst durchgeführt werden. Über das Ergebnis von Selbsttests erhielten die Beschäftigten „grundsätzlich keine Bescheinigung“. Erhältlich sind die Tests zum Beispiel im Handel und in Apotheken. Geeignete und zugelassene Tests sind auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden.
Strengere Regeln gelten für sogenannte PoC-Antigen-Schnelltests. Laut ZDH dürfen diese Tests nur durch „medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden.“ Nach dem Schnelltest erhalte der Getestete ein Zeugnis, aus dem unter anderem hervor geht, wer von wem wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde.
Müssen positive Tests gemeldet werden?
Positive Ergebnisse von PoC-Antigen-Schnelltests müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Für Selbsttests gibt es keine gesetzliche Meldepflicht.
Der ZDH weist jedoch darauf hin, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ein positives Ergebnis an den Arbeitgeber zu melden. Das gelte sowohl für Schnelltests als auch für Selbsttests.
Können Arbeitgeber Corona-Test verpflichtend anordnen?
Laut ZDH müssen Betriebe bei der Anordnung einer Testpflicht die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Es müssten dabei die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander abgewogen werden.
Nach Einschätzung der Handwerksorganisation dürfte das Interesse von Arbeitgebern zum Beispiel überwiegen, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind und Arbeitnehmer Symptome aufweisen. In solchen Fälle könne eine Anordnung zulässig sein. Gleiches gelte
- bei Tätigkeiten mit gefährdeten Personen, zum Beispiel in Pflegeheimen,
- oder wenn Mitarbeiter einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, zum Beispiel bei einer hohen Zahl an Kontakten oder wenn Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
Positiv getestete Mitarbeiter: Was dann?
Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, müssen sich betroffene Mitarbeiter laut ZDH sofort in Selbstisolation begeben und das Ergebnis mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Es bestehe zwar keine „eigens dafür geregelte Vorschrift“. Doch Arbeitgeber könnten positiv getestete Arbeitnehmer von der Präsenzpflicht entbinden und bis zu einem negativen PCR-Test Homeoffice anordnen. Sei das nicht möglich, so könnten Betroffene Entschädigung für den Verdienstausfall bei den zuständigen Behörden beantragen.
Corona-Tests: Welche Besonderheiten gibt es im Baugewerbe?
Die Sozialpartner der Bauwirtschaft haben sich auf eine gemeinsame Aktion zur Stärkung des Infektionsschutzes durch betriebliche Corona-Tests geeinigt. Dabei soll die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Betriebe mit Beratung und einem umfassenden Informationsangebot aktiv unterstützen:
- Betriebe haben beispielsweise die Möglichkeit, sich an die gebührenfreie Präventionshotline der BG Bau unter 0800/802 01 00 zu wenden. Sie ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr erreichbar und an Samstagen von 8 bis 14 Uhr.
- Zahlreiche Informationen zum betrieblichen Einsatz von Corona-Tests sind unter www.bg-bau.de/corona-tests zu finden.
Begleitet wird die Aktion zudem vom Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD). Den Sozialpartnern zur Folge hat der AMD eine Informationshotline geschaltet, die Mitgliedsunternehmen von 8 bis 20 Uhr zum Thema „Tests“ berät. Zudem könne der AMD in seinen Zentren auch selbst Tests durchführen.
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Beitrag vom 22. März 2021, aktualisiert am 23. März 2021.
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