Auf einen Blick:
- Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne, müssen Betriebe den Lohn weiter zahlen. Laut einer Arbeitsrechtlerin können sie sich das Geld aber vom Gesundheitsamt zurückholen. Im Quarantänefall erstattet die Behörde auch Selbstständigen den Verdienstausfall.
- Bei einem Corana-Fall im Betrieb, müssen Arbeitgeber ihr Team darüber informieren, so die Juristin. Bei einer möglichen Ansteckung hätten auch Mitarbeiter Informationspflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber.
- Außerdem erläutert die Arbeitsrechtlerin, welche Handhabe Betriebe bei einem Verdacht auf eine Corona-Infektion haben und ob Betriebe haften, wenn sie Aufträge nicht fristgerecht ausführen können.
- Den besten Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus bieten eine gute Handhygiene und der Abstand zu Erkrankten.
Infektionen mit dem Coronavirus ( SARS-CoV-2) und Vorsorgemaßnahmen verunsichern Betriebsinhaber, Mitarbeiter und Kunden. Hier sind Antworten auf die wichtigsten Arbeitgeberfragen.
Coronona-Infektion im Betrieb: Wer muss in Quarantäne?
Allein das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.
Wer zahlt bei Quarantäne den Lohn?
„Ist eine Person tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“, erklärt Rechtsanwältin Doris-Maria Schuster von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
Wird eine Person unter Quarantäne gestellt, erstatte das Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die Gehaltszahlungen. Den Antrag müsse der Betrieb innerhalb von drei Monaten stellen.
Betriebe können laut Schuster beim Gesundheitsamt einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags beantragen.
Der Chef in Quarantäne: Wer zahlt den Verdienstausfall?
Werden Selbstständige unter Quarantäne gestellt, erhalten sie ebenfalls einen Verdienstausfall vom Gesundheitsamt, erklärt Arbeitsrechtlerin Schuster. Die Entschädigung bemesse sich nach den Einnahmen des Vorjahres, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Auch hier gilt eine Drei-Monats-Frist für den Antrag.
Muss ich das Team und meine Kunden informieren?
Bei einem Corona-Fall im Team müsse der Arbeitgeber alle Mitarbeiter der Crew darüber informieren, die persönlichen Kontakt zu dem Erkrankten hatten, da die Gefahr einer Ansteckung besteht, sagt Schuster
Eine allgemeine Pflicht, die Kunden ebenfalls zu informieren, gibt es der Juristin zufolge nicht. „Wenn Ihr Mitarbeiter direkten Kundenkontakt hatte, ist es aber sicher ein guter Zug, auch die betroffenen Kunden zu informieren“, meint Schuster. Denn sonst würden sie später gegebenenfalls vom Gesundheitsamt über das mögliche Ansteckungsrisiko erfahren.
Wer haftet, wenn ich Aufträge nicht (fristgerecht) ausführen kann?
Ob Betriebe haften oder nicht, hängt laut Rechtsanwältin Schuster vom Inhalt der Verträge ab. „Sind darin Liefer- oder Erfüllungsfristen vorgesehen, haften Sie bei Verzug auf jeden Fall“, erläutert sie.
Eine Ausnahme sei möglich, wenn der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung bei höherer Gewalt ausschließen und Epidemien dort explizit aufgeführt sind, so die Juristin. Allerdings seien die Anforderungen an einen Haftungsausschluss relativ hoch.
Was tun, wenn mich ein Kunde aus Angst vor Infektion nicht hereinlässt?
Wenn ein Kunde Ihren Mitarbeiter nur aus Angst vor dem Coronavirus den Zutritt verweigert, müsse er zahlen, „auch wenn Sie die Leistung nicht erbracht haben“, sagt Juristin Schuster. In Rechnung stellen könnten Betriebe die Summe, die den eingeplanten Leistungen entspricht.
Woran erkenne ich, dass ich mich oder ein Mitarbeiter sich mit SARS-CoV-2 infiziert hat?
Ob es sich um eine SARS-CoV-2-Infektion handelt, kann nur ein Arzt feststellen, da die Symptome denen anderer Atemwegserkrankungen ähneln. Wie das Bundesamt für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erläutert, kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber führen. Einige Betroffene leiden auch an Durchfall.
Was tue ich, wenn ich glaube, dass ein Mitarbeiter infiziert ist?
Einer Ihrer Mitarbeiter kommt mit Erkältungssymptomen zur Arbeit und Sie fürchten, dass er mit dem Coronavirus infiziert ist? „Dann können Sie Ihrem Mitarbeiter sagen, dass er zum Arzt gehen und das abklären soll“, sagt Rechtsanwältin Schuster. „Den Arztbesuch können Sie aber nicht erzwingen.“
Doch selbst wenn Ihr Mitarbeiter zum Arzt geht, haben Sie kaum Chancen, die Ursache für Krankheitssymptome herauszufinden: „Mediziner sind an die ärztliche Schweigepflicht gebunden“, sagt Schuster. Deshalb werde auf einer ärztlichen Bescheinigung nur stehen, ob ihr Mitarbeiter arbeitsfähig ist oder nicht.
Dürfen Mitarbeiter vorsorglich einfach zu Hause bleiben?
Mitarbeiter dürfen nicht einfach zu Hause bleiben, weil sie glauben, dass sie infiziert sind oder aus Sorge vor Ansteckungsgefahren, betont Schuster. „Das wäre Arbeitsverweigerung und kann eine Abmahnung zur Folge haben, gegebenenfalls sogar eine Kündigung“, warnt die Rechtsanwältin. „Gibt es Anhaltspunkte für eine mögliche Infizierung, beispielsweise aufgrund von Kontakten zu einer infizierten Person, so muss Ihr Mitarbeiter Sie jedoch darüber informieren.“ Dazu ist er wegen seiner Treue- und Fürsorgepflichten gegenüber Ihnen als Arbeitgeber verpflichtet, erläutert die Arbeitsrechtlerin.
Stellen Sie Mitarbeiter jedoch prophylaktisch von der Arbeit frei, „tragen Sie das finanzielle Risiko allein“, so Schuster.
Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Schulen und Kitas wegen Corona geschlossen sind?
Mitarbeiter können nicht einfach für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben, wenn Kitas und Schulen wegen des Coronavirus geschlossen werden. „Das ist ein Risiko, das Arbeitnehmer grundsätzlich allein tragen“, sagt Schuster.
Eine Ausnahme sei es, wenn die Schließung erst kurz vor Arbeitsbeginn bekanntgegeben wird „Dann müssen Ihre Mitarbeiter sofort eine Lösung finden und die Zeit müssen Sie ihnen einräumen“, sagt die Juristin. Was dafür angemessen sei, hänge vom Alter der Kinder ab, so Schuster.
Sie sind symptomfrei, hatten aber Kontakt zu einem Infizierten: Was ist zu tun?
Wenn Sie persönlichen Kontakt mit einer Person hatten, die nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist, sollten Sie sich laut BZgA unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Das gelte auch, wenn Sie selbst keine Krankheitsanzeichen haben. Bei der Suche nach dem zuständigen Gesundheitsamt hilft dieses Tool vom Robert Koch Institut (RKI).
Wie schütze ich mich und mein Team vor Ansteckung?
Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Vor einer Infektion können Sie sich laut BZgA schützen, wenn Sie und Ihr Team folgende Regeln beachten:
- Halten Sie Abstand von einem bis zwei Meter zu erkrankten Personen.
- Achten Sie auf eine gründliche Handhygiene: Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände mit warmem Wasser und Seife. Gründliches Händewaschen dauert 20 bis 30 Sekunden.
- Wenn Sie Symptome haben und andere schützen wollen, dann wenden Sie sich ab, wenn sie husten oder niesen müssen. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
Welche Arbeitgeberpflichten habe ich?
Laut Rechtsanwältin Schuster haben Arbeitgeber grundsätzlich eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter: Sie müssen über mögliche Risiken informieren, diese minimieren und gegenüber den Mitarbeitern Empfehlungen zum Umgang mit dem Risiko aussprechen.
Es lasse sich also nicht pauschal sagen, welche konkreten Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, sagt Schuster. Um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu minimieren, könnten Betriebe zum Beispiel Desinfektionsmittel bereitstellen oder Dienstreisen in Risikogebiete untersagen.
Hintergrund: Wie gefährlich ist das Virus und wer ist besonders gefährdet?
Die Auswirkungen des neuartigen Coronavirus lassen sich laut BZgA nicht vorhersagen. Sie könnten mit einer schweren Grippewelle vergleichbar sein. Zur Einordnung zieht die Bundesbehörde Zahlen aus China heran: Dort seien vier von fünf Krankheitsverläufe mild. Bei einem Teil der Patienten könne das Virus zu einem schweren Verlauf mit Atemproblemen und Lungenentzündung führen. Todesfälle seien bisher vor allem bei Patienten aufgetreten, die älter waren und/oder bereits zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten.
Das BZgA weist darauf hin, dass es in Deutschland aktuell noch keine Todesfälle infolge von SARS-CoV-2 gibt. Bislang gibt es hierzulande laut Robert Koch Institut (RKI) 188 bestätigte Infektionen (Stand: 2.3.2020).
Zum Vergleich: Das RKI hat seit Oktober 2019 insgesamt 98.442 labordiagnostisch bestätigte Influenzafälle in Deutschland registriert. 161 Menschen sind bislang in dieser Grippesaison an der Krankheit gestorben.
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