Wenn dem Finanzamt ein Fehler im Steuerbescheid unterläuft und es sich nicht nur um einen offensichtlichen Schreibfehler oder Rechenfehler handelt, darf es einen solchen Fehler nicht mehr nachträglich korrigieren. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Fall: In dem behandelten Fall hatte der Gesellschafter einer GmbH 20 Prozent seines GmbH-Anteils verkauft. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn betrug rund 80.000 Euro. Das gab der Unternehmer so auch in seiner elektronisch eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2011 an. Im Finanzamt kam es dann zu einem Fehler, der Finanzbeamte erfasste den gesamten Betrag als „steuerfreien Veräußerungsgewinn“. Das fiel im Finanzamt nicht auf, obwohl die Steuererklärung dort als “Intensiv-Prüfungsfall“ eingestuft wurde, bei dem der fertige Steuerbescheid von einer Qualitätssicherungsstelle wie auch vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters überprüft wird. Erst im Jahr 2014 bemerkten Betriebsprüfer den Fehler bei einer Außenprüfung. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid für 2011 rückwirkend.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied den Fall zugunsten des Unternehmers. Die Abgabenordnung erlaube nachträglich nur die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind. Da dieser Fall jedoch von „zumindest zwei Mitarbeitern“ des Finanzamtes inhaltlich geprüft und bearbeitet wurde, sei ein bloßes mechanisches Versehen ausgeschlossen. (Urteil vom 10. Dezember 2019, Az. IX R 23/18)
Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie einfach den Newsletter von handwerk.com. Hier geht es zur Anmeldung!
Auch interessant: