
Die private Nutzung von Firmenwagen muss als „geldwerter Vorteil“ versteuert werden. Lohnen kann sich das dennoch und ist auch für mitarbeitende Ehegatten zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss bestätigt. Doch wie bei allen Verträgen unter Angehörigen gilt auch in diesem Fall: Die Vereinbarung muss „fremdüblich“ sein.
Im behandelten Fall war das nicht erfüllt: Ein Handelsvertreter beschäftigte seine Ehefrau als Mini-Jobber. Ihr Entgelt: 150 Euro monatlich und der Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung wurde zwar nach der Ein-Prozent-Regelung abgerechnet. Doch das Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab und auch der BFH sah das so: Einfache Bürotätigkeit, geringe Vergütung plus uneingeschränkte Nutzung eines hochwertigen Autos? Das sei mehr, als unter Fremden üblich (Beschluss vom 21. Januar 2014, Az. X B 181/13).
Tipp vom Bund der Steuerzahler: Unternehmer sollten nicht nur auf fremdübliche Koditionen achten, sondern es sollten auch gute Gründe vorliegen, die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich machen.
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(jw)
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