Ob geknickt, getackert oder gelocht – um vermeintliche Geheimzeichen in Arbeitszeugnissen ranken sich diverse Mythen. Sehen Arbeitnehmer den Inhalt ihres Zeugnisses durch ein solches Geheimzeichen abgewertet, müssen im schlimmsten Fall Richter ran. So war es auch im Fall eines Handwerksbetriebs.
Der Fall: Der Handwerksbetrieb stellte einer Mitarbeiterin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf gelochtem Papier aus. Das wollte die Frau nicht hinnehmen, weil sie darin ein unzulässiges Geheimzeichen sah. Sie zog deshalb vor Gericht.
Das Urteil: Das LAG Nürnberg stellte sich auf die Seite des Betriebs. Durch das Erteilen des Arbeitszeugnisses auf gelochtem Papier habe er seine Pflichten vollständig erfüllt. Das Zeugnis sei „formell“ ordnungsgemäß. Außerdem sei es sauber, ordentlich geschrieben und enthalte keine Flecken oder Ähnliches.
Das LAG zeigte sich überzeugt, dass der Handwerksbetrieb ausschließlich über gelochtes Geschäftspapier verfügt. Ein solches Papier stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dar, so das Urteil. Die Arbeitnehmerin habe daher keinen Anspruch auf ein neues Arbeitszeugnis auf ungelochtem Papier.
Ob die Entscheidung des LAG Nürnberg auch auf andere Arbeitgeber übertragbar ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Klar war für die Richter jedenfalls: Der Handwerksbetrieb muss für die Erteilung des Zeugnisses kein ungelochtes Papier anschaffen.
LAG Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2019, Az. 3 Sa 58/19
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