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Steuertip

Darlehen von Angehörigen

 

Verträgen zwischen nahen Angehörigen schenkt der Prüfer des Finanzamts in der Regel besondere Aufmerksamkeit. Zu sehr drängt sich ihm der Verdacht auf, die Vertragskonstellationen seien nur Steuersparmodelle ohne erkennbare wirtschaftliche Beweggründe. Ähnlich wie bei Arbeits- beziehungsweise Mietverträgen klopft das Finanzamt folgende Kriterien ab, bevor es einen Darlehensvertrag als steuerlich zulässig ansieht:

Ist das Darlehensverhältnis ernsthaft vereinbart? - Empfehlenswert ist Abschluß eines schriftlichen Vertrags. Wurde das vertraglich Vereinbarte auch tatsächlich eingehalten? - Zahlung auf fremdes Konto, Pünktlichkeit der Zahlung beachten. Entsprechen die Konditionen auch Verträgen unter fremden Dritten? - Klappern Sie zahlreiche Banken ab und heben Sie sich die einzelnen Angebote auf. Nur so kann man nachweisen, warum die Zinsen in der jeweiligen Höhe vereinbart wurden.

Aufgepaßt: Gibt Ihnen Ihre Ehepartner ein Darlehen, müssen Sie schon Nachweise erbringen, woher er das Geld hatte. So mancher Steuerhinterzieher wurde so schon vom Fiskus überführt. Sind Darlehen über sehr hohe Summen nicht gesichert, lehnt das Finanzamt eine steuerliche Anerkennung in der Regel ab. Die Zinszahlungen werden dann nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

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