Neues Jahr, neue Regeln: 15 Änderungen, die 2022 auf Handwerksbetriebe zukommen.
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Neues Jahr, neue Regeln: 15 Änderungen, die 2022 auf Handwerksbetriebe zukommen.

Inhaltsverzeichnis

Neue Gesetze und Verordnungen

Das ändert sich 2022 für Handwerker

Auch das Jahr 2022 bringt wieder zahlreiche Neuerungen, Pflichten und Ausnahmeregelungen mit sich. Diese 15 Änderungen sollten Handwerker kennen.

  •  Anfang 2022 steigen die CO2-Bepreisung, das Porto und der gesetzliche Mindestlohn. Für Kinderlose wird zudem der Beitrag zur Pflegeversicherung teurer.
  • Betriebe müssen sich im kommenden Jahr voraussichtlich mit der elektronischen Krankschreibung auseinandersetzen und es gibt neue EU-Schwellenwerte bei öffentlichen Aufträgen.
  • Wegen Corona gelten auch 2022 noch Sonderregeln bei der Kurzarbeit und beim Kinderkrankengeld.
  • Einige wichtige Fristen laufen im kommenden Jahr ab. Handlungsbedarf könnte für Handwerker deshalb beim Führerscheinumtausch und bei der Meldepflicht zum Transparenzregister bestehen.

1. CO2-Bepreisung: Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas werden teurer

Zum 1. Januar 2022 steigt die CO2-Bepreisung. Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden dann mit einem Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 belegt. Laut Bundesumweltministerium verteuert sich Diesel damit um 9,4 Cent pro Liter, Benzin um 8,4 Cent pro Liter, Heizöl um 9,4 Cent pro Liter und Erdgas um 7 Cent pro 10 Kilowattstunden (kWh).

2. Mehrere Änderungen bei Minijobs zu melden

2022 kommen auf Arbeitgeber einige Veränderungen bei Minijobs zu:

  • Vom 1. Januar an müssen Betriebe laut Minijob-Zentrale auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren übermitteln.
  • Bei kurzfristig beschäftigten Minijobbern müssen Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz ihrer Mitarbeiter machen.
  • Die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich sinken. So wird die U1-Umlage zum 1. Januar 2022 auf 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts abgesenkt und die U2-Umlage beträgt künftig 0,29 Prozent.
  • Neu ist auch, dass Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers künftig eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten.

Weitere Infos zu den Neuerungen gibt es auf dem Blog der Minijob-Zentrale.

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3. Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2022

Der gesetzliche Mindestlohn wird 2022 zweimal angehoben. Zum 1. Januar steigt die Lohnuntergrenze um 22 Cent auf 9,82 Euro pro Stunde. Die nächste Erhöhung folgt dann im Sommer. Vom 1. Juli 2022 an beträgt der gesetzliche Mindestlohn 10,45 Euro pro Stunde.

Abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es im Handwerk zum Teil höhere Branchenmindestlöhne. Eine Überschicht finden Sie hier.

4. Erste Frist für Führerscheinumtausch läuft ab

Die alten Führerscheine sind nicht fälschungssicher. Deshalb müssen sie nach und nach gegen neue, fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Welche Fristen Autofahrer dabei beachten müssen, hängt von ihrem Geburtsdatum beziehungsweise dem Ausstellungsjahr des Führerscheins ab. Für diejenigen, die zwischen 1953 bis 1958 geboren sind, läuft die Frist bereits am 19. Januar 2022 ab. Genau ein Jahr später müssen zwischen 1959 und 1964 Geborene ihren Lappen eintauscht haben.

Welche Umtauschfrist Sie für Ihren Führerschein beachten müssen, erfahren Sie auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums.

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5. Deutsche Post hebt das Porto an

Die Deutsche Post erhöht zum 1. Januar 2021 ihre Preise. Der Standardbrief kostet künftig 85 Cent. Für einen Kompaktbrief müssen Postkunden 1 Euro zahlen und der Großbrief verteuert sich auf 1,60 Euro. Wie das Unternehmen mitteilt, sind die neuen Brief- und Ergänzungsmarken seit dem 2. Dezember 2021 erhältlich.

Alle neuen Preise finden Sie unter www.deutschepost.de.

6. Meldepflichten beim Transparenzregister: Fristen laufen ab

Für Gesellschaften, die noch ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nachmelden müssen, laufen 2022 die Übergangsregeln ab. Hintergrund ist eine Änderung beim Transparenzregister.

Das ist seit August 2021 ein Vollregister. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks sind deshalb sämtliche deutsche Gesellschaften dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Ausgenommen davon seien Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und eingetragene Vereine.

Um die Meldepflichten zu erfüllen, reicht Betrieben ein Eintrag in einem anderen öffentlich einsehbaren Register, wie dem Handelsregister, künftig nicht mehr aus. Für Gesellschaften, die deshalb nun wirtschaftlich Berechtigte nachmelden müssen, gibt es laut ZDH Übergangsregelungen:

  • Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen die Meldepflichten bis zum 31. März 2022 erfüllen
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaften haben Zeit bis zum 30. Juni 2022.
  • In allen anderen Fällen endet die Übergangsregelung am 31. Dezember 2022.

Weitere Infos zu den neuen Meldepflichten beim Transparenzregister finden Sie in diesem Beitrag.

7. Azubi-Mindestlohn steigt um 35 Euro im ersten Lehrjahr

Lehrlingen, die ihre Ausbildung 2022 beginnen, steht eine monatliche Vergütung von mindestens 585 Euro zu. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird der Azubi-Mindestlohn prozentual angepasst. Ausgehend vom Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns liegen die Aufschläge je nach Lehrjahr bei 18, 35 oder 40 Prozent.

Eingeführt wurde die Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020. Damals stand Lehrlingen im ersten Jahr mindestens 515 Euro pro Monat zu, 2021 stieg der Azubi-Mindestlohn auf 550 Euro monatlich.

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8. Kurzarbeitergeld: Befristete Sonderregeln gelten noch bis März

Wegen der Corona-Pandemie hat der Bund die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Laut Bundesarbeitsministerium wird zum Beispiel die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, um drei weitere Monate verlängert.

Länger gültig als eigentlich vorgesehen ist auch die Sonderregelung über den erleichterten Zugang. Das bedeutet:

  • Statt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein.
  • Vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen keine negativen Arbeitssalden aufgebaut werden.

Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Weitere Infos zu den befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld finden Sie finden Sie unter www.bmas.de.

9. Innovationsprämie für E-Fahrzeuge auch noch 2022

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verlängert die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge bis Ende 2022. Danach soll die Förderung deutlich stärker auf den Klimaschutz ausgerichtet werden.

Käufer von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sollen auch im kommenden Jahr eine Förderung von bis zu 9.000 Euro erhalten. Plug-In-Hybride werden 2022 mit maximal 6.750 Euro gefördert.

Die neue Förderrichtlinie wird laut BMWi zum Jahresende im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

10. Beitrag zur Pflegeversicherung steigt für Kinderlose

Seit 2005 zahlen Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag. Aktuell liegt der noch bei 0,25 Prozent. Doch zum Jahreswechsel wird der Zuschlag laut Bundesgesundheitsministerium um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt somit ab dem 1. Januar 2022 insgesamt 3,4 Prozent. Für Beitragszahler ohne Zuschlag bleibt der Beitragssatz im kommenden Jahr bei 3,05 Prozent.

11. Kinderkrankengeld: Pandemiebedingte Sonderregelung verlängert

Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung 2021 eine Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen. Dem Gesundheitsministerium zufolge werden die Sonderregelungen nun verlängert. Eltern können das Kinderkrankengeld seit 2020 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden sind es 60 statt 20 Tage.

12. Elektronische Krankschreibung kommt 2022

Der gelbe Schein wird 2022 digital. Arztpraxen müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Patienten ab dem 1. Januar elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Auf Betriebe kommt erst im Sommer 2022 eine Veränderung zu. Denn vom 1. Juli an sollen die Krankenkassen die sogenannte eAU an den Arbeitgeber weiterleiten. Der Techniker Krankenkasse zufolge erhalten Patienten künftig weiterhin einen einfachen Papierausdruck und auf Wunsch zusätzlich auch einen Papierausdruck für den Arbeitgeber.

13. Verlängerung der Westbalkan-Regelung, aber neue Kontingente

Laut Bundesarbeitsministerium wurde die sogenannte „Westbalkan-Regelung“ verlängert und gilt jetzt bis Ende 2023. Das ermögliche Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation nach Deutschland einreisen dürfen. Das Ministerium weist darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss und ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen pro Jahr neu eingeführt wird.

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14. Corona-Prämie kann bis März 2022 gezahlt werden

Auch im kommenden Jahr besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie zu zahlen. Allerdings haben Betriebe dazu nur noch bis zum 31. März 2022 Zeit. Welche Regeln Arbeitgeber bei der Prämien-Zahlung beachten müssen, erfahren Sie hier.

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15. Für öffentliche Aufträge gelten neue EU-Schwellenwerte

Vom 1. Januar 2022 an gelten neue Schwellenwerte für öffentliche Aufträge. Laut EU-Verordnung vom 10. November 2021 gelten für klassische öffentliche Aufträge künftig folgen Schwellenwerte:

  • Bauleistungen: 5.382.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 140.000 Euro
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge: 215.000 Euro

Die ebenfalls geänderte Sektorenrichtlinie sieht ab 2022 diese neuen Schwellenwerte vor:

  • Bauleistungen: 5.382.00 Euro
  • Liefer-/Dienstleistungen: 431.000 Euro

Auch die Konzessionsrichtlinie wurde von der EU-Kommission per Verordnung geändert. Der Schwellenwert liegt vom 1. Januar 2022 an bei 5.350.000 Euro, bislang waren es 5.382.000 Euro.

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