Wie hoch darf das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ab 2004 ausfallen, ohne dass das Finanzamt den Rotstift zückt? handwerk.com zeigt, was es zu beachten gilt.
Nicht nur die zivilrechtliche Haftungsbeschränkung sorgt für den derzeitigen Trend, seine Geschäfte über eine GmbH abzuwickeln. Auch die Möglichkeit des Gesellschafters, Steuer sparende Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträge mit seiner Firma abzuschließen, ist nicht zu verachten. Doch genau dieses Vertragsverhältnis, nämlich das Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, wird von der Finanzverwaltung seit jeher besonders kritisch unter die Lupe genommen.
"Verdeckte Gewinnausschüttung"
Stellt sich bei den Recherchen der Beamten nämlich heraus, dass die jährlichen Gehalts- und Tantiemenzahlungen unangemessen hoch ausfallen, erhöht das Finanzamt den Gewinn der GmbH um diesen Betrag. Im Fachjargon spricht man von einer "verdeckten Gewinnausschüttung". Folge für die GmbH: Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen. Der Gesellschafter hat den unangemessenen Teil seines Gehalts als Kapitaleinnahmen zu versteuern wegen des Halbeinkünfteverfahrens jedoch nur noch zur Hälfte.
Schritt 1: Gehalt splitten
Um zu erfahren, ob Ihr Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH angemessen ist, sollten Sie in einem ersten Schritt Ihre Gesamtbezüge in all ihre Einzelteile zerlegen (Fixgehalt, Firmenwagen, Sachbezüge, Tantiemen, Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen, Überstundenvergütungen, etc.). Stehen diese Einzelbestandteile fest, werden sie einzeln betrachtet und auf ihre Üblichkeit sowie Angemessenheit geprüft. Überstundenvergütungen zwischen GmbH und Gesellschafter werden dabei vom Finanzamt nach derzeitiger Rechtsprechung zum Beispiel ebenso nicht akzeptiert wie Pensionszusagen ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten oder umsatzabhängige Tantiemen.
Schritt 2: Verhältnis austüfteln
Das nach der ersten Bereinigung noch verbliebene Salär des Gesellschafter-Geschäftsführers wird nun in ein monatlich zustehendes Fixgehalt und in eine erfolgsabhängige Komponente geteilt. Faustformel: Die Tantiemenzahlungen an geschäftsführende Gesellschafter dürfen in aller Regel höchstens 50 Prozent des Gewinns ausmachen und beim jeweiligen Geschäftsführer nicht mehr als 25 Prozent seiner Gesamtbezüge. Werden diese magischen Grenzen überschritten, drohen weitere verdeckte Gewinnausschüttungen. Einziges Gegenargument für betroffene Firmeninhaber ist ein weiteres BMF-Schreiben, in dem schwarz auf weiß steht, dass das Verhältnis 75 zu 25 Prozent keine starre Grenze darstellt und Abweichungen mit einer plausiblen Begründung durchaus zulässig sein können (BMF-Schreiben vom 5. Januar 1998, BStBl I 1998 S. 90).
Schritt 3: Kür
Das nun noch übrig gebliebene Gehalt wird in einem letzten Schritt mit Gehältern anderer Gesellschafter-Geschäftsführer verglichen, die eine ähnliche Firma derselben Branche leiten. Kommt das Finanzamt bei dieser Recherche zu der Erkenntnis, das Salär weiche noch oben hin von der Norm ab, liegt auch in diesem vermeintlich unangemessenen Gehaltsteil eine verdeckte Gewinnausschüttung, die dem Gewinn der GmbH hinzuzurechnen ist. Betroffene sollten hier alle Register ziehen und argumentieren, warum ihr Gehalt von der Norm abweichen könnte.
Gezielte Argumente vorbringen
Das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 gibt zu verstehen: "Beurteilungskriterien für Angemessenheit sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten oder das Verhältnis der Bezüge zum Gesamtgewinn. Und je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers liegen." Gesellschafter, die also ein großes Unternehmen leiten, mit höherem Arbeitseinsatz, höherer Verantwortung und mit der Führung vieler Beschäftigter, können für ein höheres Gehalt plädieren. Auch Umfragen bekannter Unternehmensberatungsgesellschaften, die das Gehalt im Vergleich zu anderen Gesellschaftern derselben Branche als angemessen einstufen, sind Trümpfe, die man in diesem letzten Prüfungsschritt ausspielen sollte. Aufgepasst: Gibt man allzu euphorisch an, auch andere Gesellschaften als Geschäftsführer zu betreuen und deshalb über ein besonderes Branchen-Know-how zu verfügen, kann der Schuss nach hinten losgehen. Grund: Das Finanzamt könnte entgegenhalten, dass man unter diesen Umständen der GmbH nicht seine gesamte Arbeitskraft gewidmet haben kann.
Tipp:
Auch steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras darf sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlen.
Lesen Sie hierzu den Beitrag: Mehr Gehalt, weniger Lohnnebenkosten