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Das Finanzamt "enterben"

Das Finanzamt "enterben"

handwerk.com gibt Tipps, wie man schon zu Lebzeiten steuersparend Vermögen übertragen kann.

Jahr für Jahr fließen etwa fünf Milliarden Mark Erbschaftssteuer in öffentliche Kassen. Doch damit nicht genug, neue Reglements drohen. Müssen Erben eines Akteinpaketes nämlich derzeit 100 Prozent versteuern, sind es bei bebauten und unbebauten Grundstücken gerade einmal 53 Prozent des Verkehrswertes. Dieses Missverhältnis ist unvereinbar mit den Richtersprüchen des Bundesverfassungsgerichts, die schon vor vier Jahren zur Erbschaftsteuerreform führten. Bereits für das Jahr 2001, so munkeln Insider, plant Hans Eichel die Anhebung dieses Steuerwertes auf 72 Prozent.

Dieses Missverhältnis soll bereits 2001 abgeschafft werden. Geplant ist, den Verkehrswert von Immobilien künftig mit 72 Prozent zur Besteuerung heranzuziehen. Als Ausgleich ist ein Freibetrag in Höhe von 900.000 Mark angedacht - jedoch nur für Eigenheime. Bei vermieteten Immobilien würden die neuen Spielregeln in voller Härte durchschlagen.

So können Erblasser und Erben dem Finanzamt das Erbe kürzen

Steuerstundung beantragen: Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übertragen, kann der Erwerber beim Finanzamt einen Antrag stellen, die Erbschaft- oder Schenkungssteuer bis zu 10 Jahren zu stunden. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die sofortige Begleichung der Steuerschulden die Existenz des Betriebs gefährdet wäre (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Zudem darf kein anderes Vermögen mitübertragen worden sein, aus dem die Steuerschulden hätten bezahlt werden können.

In Erbfällen ist die Steuerstundung stets zinsfrei. In Schenkungsfällen bittet das Finanzamt bei einer Steuerstundung den Beschenkten mit 6 Prozent pro Jahr zur Kasse.

Berliner Testament vermeiden: Sehr häufig setzen sich Ehegatten als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen soll das vorhandene Vermögen auf Kinder oder andere Verwandte übergehen. Bei großem Vermögen verschenken Ehegatten hier bares Geld. Hätten sie in ihrem Testament bereits Kinder, Enkel oder andere Verwandte bedacht, könnte für jeden Begünstigten ein Freibetrag ausgeschöpft werden. Fällt das Vermögen hingegen erst an einen Ehegatten, muss ein Teil des Vermögens womöglich an das Finanzamt abgetreten werden.

Übertragung von Betriebsvermögen - 5 Jahresfrist im Auge behalten: Bei Übertragung eines Betriebsvermögens steht dem Erben beziehungsweise dem Beschenkten eine Extra-Freibetrag in Höhe von 500.000 Mark zu. Dieser Freibetrag ist nicht personenbezogen, sondern gilt für das gesamte unternehmerische Vermögen.

Übersteigt das Betriebsvermögen diesen Freibetrag, sind gerade einmal 60 Prozent zu versteuern. Gehört ein Erbe nicht zur Familie, ordnet ihn die Finanzverwaltung dennoch in Steuerklasse I ein. Um jedoch von diesem dreifachen Steuerbonbon profitieren zu können, gilt Folgendes: Der Betrieb muss mindestens 5 Jahre fortgeführt werden. Wenn sich das Geschäftsfeld ändert, also fusioniert oder der übernommene Betrieb umgewandelt wird, drohen die Steuervorteile wegzufallen. Steuerlicher Rat ist hier unbedingt geboten.

Freibetrag für Betriebe auch für Kapitalanlagen nutzen: Was kaum jemand weiß: Der Extra-Freibetrag bei Übertragung von Betriebsvermögen in Höhe von 500.000 Mark gilt auch für Kapitalanlagen, bei denen man Mitunternehmer ist.

Während Aktien und andere Wertpapiere zu 100 Prozent besteuert werden, sollte man bei Beteiligungen an Containerschiffen, Leasingfonds (Immobilien, Flugzeuge) oder Medienfonds auf den Extra-Freibetrag pochen. Die steuerfreie Übertragung ist meist die angenehme Folge.

Schon zu Lebzeiten Familiengesellschaft gründen: Damit die Erben im Todesfall eines Firmeninhabers nicht allzu tief in die Kasse greifen müssen, um die anfallende Erbschaftsteuer begleichen zu können, bietet es sich an, schon zu Lebzeiten eine so genannte Familiengesellschaft zu gründen. Nach und nach - am besten alle 10 Jahre - wird dann ein Teil des Betriebs auf die späteren Erben übertragen. Der Vorteil: Das Erbe schrumpft - die Erbschaftsteuer auch - die vorgesehenen Erben sind bei Todesfall bestenfalls schon mehrheitlich beteiligt.

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