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Foto: handwerk.com

Tachografenpflicht

"Das Handwerk ist ein Kollateralschaden"

Neuer Ärger über die alten und neuen Regeln für die Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten im Handwerk. Warum, fragt Tischlermeister Detlef Krüger, muss Brüssel das eigentlich auch noch regeln?

Detlef Krüger ist Tischlermeister. Sein Handwerksbetrieb sitzt in Alfeld, einer Kleinstadt rund 50 Kilometer im Süden von Hannover. Krüger hat 17 Mitarbeiter. Aktiv ist der Betrieb im Innenausbau, bei Kücheneinrichtungen, im Möbelbau sowie im Türen- und Treppenbau.

Die neuen Regeln, die das EU-Parlament vor einiger Zeit für die Dokumentationspflicht von Lenk- und Ruhezeiten verabschiedet hat, lassen den Unternehmer mit dem Kopf schütteln: Ab dem 2. März kommenden Jahres dürfen Handwerksbetriebe nach dem Willen des EU-Parlaments 100 Kilometer rund um ihren Firmenhauptsitz herum zum Kunden fahren, ohne die Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren zu müssen. Maximal 7,5 Tonnen darf das Fahrzeug dann schwer sein. Außerdem dürfen nur Material, Ausrüstung und Maschinen transportiert werden, die zur Ausübung des Berufs nötig sind. Und: Das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrzeugführers sein.

“Ich verstehe jeden Handwerker, der angesichts dieser Bestimmungen die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, sagt Dr. Carsten Benke. "Es handelt sich um eine Regelung, die eigentlich für mehr Sicherheit im Ferngüterverkehr sorgen soll. Der zuständige Referatsleiter beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begleitet das Thema schon lange. Die kürzlich verabschiedete Regelung ist zumindest ein Fortschritt auf der Ebene der EU, sagt Benke. Aktuell dürften sich Handwerker nur in einem Aktionsradius von 50 Kilometern rund um den Betrieb bewegen, ohne die Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren zu müssen.

Warum das gerade in strukturschwachen Regionen ein Problem ist? Lesen Sie weiter auf Seite 2.

Dahin fahren, wo die Aufträge sind

„Das reicht beides für uns und viele Berufskollegen nicht aus“, stellt Krüger klar. Der Tischlermeister ist gerade erst aus Südtirol zurückgekommen. Ein Auftrag hatte ihn in den Süden geführt. „Das war keine Ausnahme“, sagt er. Krügers Tischlerei hat viele Kunden außerhalb der Kleinstadt im Leinetal. “Unsere Kunden sitzen in Hannover und in Hamburg. Aber durch die zum Teil langjährige Verbundenheit, beauftragen sie uns auch mit Arbeiten in ihren Ferienhäusern im Süden. „Dadurch sind wir von Leipzig bis nach Südfrankreich unterwegs.”

“Damit sind wir hier auch kein Einzelfall”, stellt der Tischlermeister klar und verweist auf einen Dachdecker-Kollegen. “Der kommt auch von hier und hat 21 Mitarbeiter. Für die findet er hier in unserer strukturschwachen Region nicht genug zu tun. Fahrwege von mehr als 100 Kilometern zum Kunden sind heute im Handwerk einfach keine Ausnahme mehr.”

Das bestätigt auch der ZDH. Entsprechend habe das Handwerk mehrere Jahre auf eine Ausweitung auf 150 Kilometer gedrungen – und auf Ausnahmeregelungen für Unternehmer, die nur selten weiter unterwegs sind. “Wir wollten eine Regelung, die es den Betrieben 15 bis 20 Mal im Jahr ermöglicht, weiter zu fahren, ohne ihre Fahrzeuge mit digitalen Tachografen ausstatten zu müssen”, sagt Benke.

Doch darauf haben sich das EU-Parlament und der Rat nicht eingelassen. Wer nur ein einziges Mal im Jahr einen Kunden ansteuert, der 101 (bzw. bis 2015 50) Kilometer vom Firmensitz entfernt ist, muss die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers protokollieren. Und das kostet Geld, viel Geld. Vor allem dann, wenn die Technik erst noch nachgerüstet werden muss. “Ein nachträglich installierter digitaler Fahrtenschreiber kostet 2000 Euro und mehr”, sagt Benke. Hinzu kommen eine oder mehrere Fahrerkarten, je nachdem wie viele Mitarbeiter im Betrieb die Fahrzeuge führen. Außerdem müssen die Daten ausgelesen, datenschutzkonform gespeichert und später wieder gelöscht werden. Kein kleiner bürokratischer Aufwand also, der da – trotz etwas verbesserter Handwerkerausnahme - auch weiterhin auf die Unternehmen zurollt.

Warum das Gesetz im Prinzip gut ist, lesen Sie auf der nächsten Seite.

Gut gedacht, schlecht gemacht

Nicht gemeint und doch betroffen:
Detlef Krüger

Was Tischlermeister Krüger vor allem ärgert: „Das an sich gute Gesetz, das die Mitarbeiter im Speditions- und Kurierdienstgewerbe schützen soll, trifft das Handwerk, für das es gar nicht gemacht ist. Wir gehen doch mit unseren Leuten ganz anders um, als die Kurierdienste. Dort sind es doch meist die Subs der Subs, die den immer härter werdenden Termindruck ausbaden müssen. Da macht so ein Gesetz ja durchaus Sinn. Aber im Handwerk? Da trifft es die Falschen“, findet Krüger.

Nach seinen Worten zeigt das Gesetz vor allem eins: „In Brüssel sitzen einfach zu viele Leute, die sich jeden Tag neue Schikanen ausdenken, die uns Handwerkern das Leben schwer machen“.

Da Krüger weder mit den aktuell geltenden noch mit den ab März 2015 greifenden Regelungen einverstanden ist, hat der Unternehmer gehandelt: „In unserem Fuhrpark haben wir nur noch Sprinter, die beladen allesamt weniger als 3,5 Tonnen auf die Waage bringen. Auch haben wir an allen Fahrzeugen auf Anhängerkupplungen verzichtet, die wir eigentlich dringend bräuchten.“

Denn auch das bestätigt ZDH-Fachmann Carsten Benke: “Wer zum Beispiel mit einem Kombi oder einem Geländewagen samt Anhänger auf dem Weg zur Baustelle ist, kann schnell von der Tachografenpflicht betroffen sein – nämlich dann, wenn so ein Gespann mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse hat.”

Wer die Kosten für die Nachrüstung scheut – sollte sich darüber bewusst sein, dass die Bußgelder empfindlich hoch sind. “Da geht es schnell um mehrere hundert Euro. Und wenn der Kontrolleur dann auch noch vermutet, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, wird es leicht mehr”, warnt Benke.  

Ein Geselle von Krüger ist schon mal in solch eine Kontrolle geraten – wie berichtet, mit entsprechenden Folgen. Seitdem ist der Unternehmer vorsichtig.

Warum Betriebe mit den neuen Regeln wohl erst einmal leben müssen, lesen Sie auf der nächsten Seite.

„Andere Länder, anderer Fokus“

Chancen, dass kurzfristig wieder Bewegung in das Thema kommt, sieht Carsten Benke nicht: Die Bundesregierung habe sich auf Bitten des Handwerks in Brüssel stark gemacht und auch fast alle Parteien. Das Handwerk war für seine Bemühungen, um eine für die Betriebe praxistauglichere Lösung, sogar (schon 2009!) von der Stoiber-Kommission mit dem Entbürokratisierungspreis ausgezeichnet worden. Doch vergebens: “Das Handwerk ist so etwas wie ein Kollateralschaden der Bemühung der EU um Sicherheit im Ferngüterverkehr”, sagt Benke. Im Kreise der EU-Mitgliedstaaten war Deutschland mit seinen Entbürokratisierungswünschen leider weitgehend allein.

Dass die Tachografenpflicht in Deutschland ein Thema ist, hat laut Benke einen ganz einfachen Grund: Die Gründlichkeit mit der hiesige Gewerbeaufsichtsämter und die Polizei ihrer Kontrollfunktion nachgehen. “In anderen Ländern wird die Verordnung offensichtlich viel stärker im Sinne ihres eigentlichen Regelungszwecks angewendet”, sagt Benke. Da in Deutschland die Länder für die Umsetzung zuständig seien, könne es sogar zu regionalen Unterschieden kommen. So regelt das Gesetz, dass handwerkliche Produkte - wie fertige Möbel, Fenster und Brötchen - innerhalb des definierten Radius ohne Dokumentation transportiert werden dürfen, wenn der Fahrer an deren Herstellung beteiligt ist. “Ob aber der Bäcker, der seine Filiale neben Brötchen auch noch mit Wasserflaschen beliefert, die dort verkauft werden sollen, damit in verschiedenen Bundesländern durchkommt, wird zuweilen unterschiedlich gehandhabt”, stellt der Fachmann klar. Immerhin hätten die zuständigen Verkehrs-, Sozial- und Arbeitsministerien einen offiziellen Leitfaden für die Kontrollbehörden verabschiedet, der auf Bitten des Handwerks auch zahlreiche Einzelfragen klärt und regelmäßig fortgeschrieben wird, sagt Benke.

Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Tachografenpflicht? Kommen Sie in Ihrem Betrieb mit der Ausweitung auf 100 Kilometer Aktionsradius um Ihren Betrieb hin? Oder müssen Sie Ihren Fuhrpark nachrüsten? Nutzen Sie gern das Kommentarfeld am Ende des Textes oder schreiben Sie einen Leserbrief an redaktion@handwerk.com. Wir sind auf Ihre Meinung gespannt!

Worauf Sie bei den verschiedenen Gewichtsklassen im Handwerker-Fuhrpark konkret achten müssen, lesen Sie auf der letzten Seite.

Worauf ich in meinem Fuhrpark achten muss

Für Handwerker mit Fahrzeugen, die „zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt“, gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.

Über 7,5 Tonnen (zulässige Gesamtmasse): Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse müssen in jedem Fall die Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen. Ältere Fahrzeuge, die vor Mai 2006 zugelassen wurden, dürfen noch mit einem analogen Fahrtenschreiber betrieben werden. Bei neueren Fahrzeugen muss es ein digitaler Tachograf sein.

3,5 – 7,5 Tonnen: Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten entfällt bei diesen Fahrzeugen bei Fahrten im Umkreis von 50 Kilometern (ab 2. März 2015: 100 km) um den Standort des Betriebs. Für den Fahrer darf das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung sein, und er darf nur Material, Ausrüstung oder Maschinen transportieren, die er für die Ausübung seines Berufes benötigt. Diese Ausnahme gilt auch bei entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen. Überschreitet der Fahrer den Radius von 50 km, muss er von Beginn der Fahrt an einen digitalen Fahrtenschreiber nutzen – auch bei einmaligen Fahrten.

2,8 bis 3,5 Tonnen: In dieser Gewichtsklasse sind Fahrzeuge von der Nachweispflicht freigestellt, die nur Güter transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, die im Betrieb handwerklich oder in Kleinserie hergestellt oder repariert wurden, soweit das Fahrzeuglenken nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Die Begrenzung der Ausnahme auf einen Radius von 50 Kilometern wurde – in dieser nationalen Regelung – für Fahrzeuge bis 3,5 t schon 2008 aufgehoben: Unter 3,5 t gilt keine Kilometerbegrenzung bei Fahrten mehr.

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintrag in Fahrzeugpapieren) gilt die Tachografenpflicht nicht.
(Quelle: ZDH)

(ha)

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