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Rechtliche Fallstricke

Das müssen Sie bei E-Mail-Werbung beachten

Wer Newsletter und E-Mail-Werbung als Kundenansprache nutzt, braucht unbedingt eine vorherige Einwilligung des Empfängers. Hält man sich nicht an gesetzliche Vorgaben, drohen wettbewerbsrechtliche Klagen.

Eine zulässige Werbung per E-Mail setzt voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, berichtet it-recht-kanzlei.de. Normalerweise sei in einem Internetformular ein Feld mit einem Häkchen markiert, in dem der Kunde zustimmt, dass er infolge der Speicherung seiner Daten Werbemails oder einen Newsletter erhält.

Jetzt hat das Oberlandesgericht Jena in diesem Fall geurteilt. Es stelle einen unzulässigen Verstoß dar, wenn die entsprechende Einwilligung bereits voreingestellt ist, der Kunde also das Häkchen erst entfernen muss, wenn er keine Werbung erhalten will.

Wenn Sie Newsletter und Werbe-E-Mails an Ihre Kunden schicken wollen, ist es nur erlaubt, wenn folgende Punkte zutreffen:

1. Ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat.

Hierbei ist laut it-recht-kanzlei.de zu beachten, dass der werbende Unternehmer die Adresse vom Kunden selbst bekommen haben muss und sie nicht z.B. von anderen Händlern erhalten hat.

2. Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.

Dieser Punkt erfordert außerdem, dass sich die Ähnlichkeit auf die bereits gekauften Waren beziehen und mit dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden übereinstimmen.

3. Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.

Der Widerspruch kann nicht nur per E-Mail, sondern auch auf anderen Kommunikationswegen erfolgen.

4. Der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Es hierbei ausdrücklich auf Widerspruchsmöglichkeiten gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse und auf die dabei entstehenden Übermittlungskosten hingewiesen werden.

Wichtig: Nur, wenn alle vier Voraussetzungen gemeinsam vorliegen, ist die Einwilligung des Kunden in die E-Mail-Werbung entbehrlich.

(ja)

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