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Das Steuer-1x1 für 2001

Das Steuer-1x1 für 2001

Das Jahr 2001 wird das Jahr der Reformen. Nicht nur die Steuerreform zwingt Unternehmer zu Anpassungen. Auch Änderungen in den Bereichen Rente und Teilzeit müssen ernst genommen werden. handwerk.com sagt, was sich in diesem Jahr alles ändert.

Das Jahr 2001 wird das Jahr der Reformen. Nicht nur die Steuerreform zwingt Unternehmer zu Anpassungen. Auch Änderungen in den Bereichen Rente und Teilzeit müssen ernst genommen werden. Das ändert sich in diesem Jahr:

Kfz-Steuer:

Ab 1.1.2001 werden nur noch Fahrzeuge zugelassen, die der Norm Euro 3 entsprechen. Für alle anderen Fahrzeuge mit einer höheren Schadstoffemission steigt die Steuer um acht Mark je 100 Kubikzentimeter Hubraum für Benziner und Diesel-Pkw.

Ökosteuer:

Trotz vehementen Widerstands zahlreicher Unternehmensverbände hält Bundesfinanzminister Hans Eichel an der Ökosteuerreform fest. Ab 1.1.2001 erhöht sich die Mineralölsteuer um sechs Pfennig auf nun 1,16 Mark je Liter Sprit. Die Stromsteuer macht zum dritten Mal einen Sprung um 0,5 Pfennig je Kilowattstunde.

Steuertarif:

Der Grundfreibetrag beträgt seit Januar 14.093 Mark/28.186 Mark (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten). Arbeitet also ein Kind in der Firma seiner Eltern, kann es bis zu 20.000 Mark verdienen und muss keine Steuern bezahlen (20.000 Mark abzgl. Werbungskostenpauschale und Sonderausgaben). Der anschließend fällige unterste Steuersatz fällt von 22,9 Prozent auf 19,9 Prozent. Im Spitzensteuerbereich fällt der Höchststeuersatz von 51 Prozent auf 48 Prozent.

Gewerbesteueranrechnung:

Völlig neu ist die seit 1.1.2001 mögliche Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer ist dann nicht nur mehr als Betriebsausgabe zu erfassen, 45 Prozent sind vielmehr auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Der Unternehmer muss einen Herabsetzungsantrag beim Finanzamt stellen, damit

bereits festgesetzte Vorauszahlungen gemindert werden.

Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung:

Um Unternehmer ihren Lebensabend finanziell zu versüßen, erhöhte die rotgrüne Regierung den Freibetrag bei Betriebsaufgabe/-veräußerung auf 100.000 Mark. Allerdings kann diese Vergünstigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Außerdem gilt ab sofort wieder der halbe Steuersatz. Begünstigt sind Unternehmer, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungstechnischen Sinn dauernd berufsunfähig sind.

Körperschaftsteuer:

Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG müssen Gewinne künftig nur noch mit 25 Prozent versteuern - unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen gehalten oder ausgeschüttet wird. Im Gegenzug fällt das Anrechnungsverfahren ersatzlos weg (gilt für Gewinne bzw. Vorabausschüttungen des Jahres 2001). Im Klartext heißt das: Auf dem Konto eines Aktionärs oder eines GmbH-Gesellschafters kommen künftig nur noch 75 Prozent der beschlossenen Ausschüttungen an.

Halbeinkünfteverfahren:

Aktionäre und Gesellschafter von GmbHs müssen künftig nur noch die Hälfte ihrer Gewinnausschüttungen versteuern. Das gilt jedoch erstmals im Jahr 2002, weil in diesem Jahr die Ausschüttungen für das Jahr 2001 beschlossen und überwiesen werden. Bei ausländischen Aktien sind Dividenden ausnahmsweise bereits im Jahr 2001 nur noch mit der Hälfte zu versteuern.

Neue Abschreibungssätze:

Für betriebliche Anlagegüter sank der degressive Abschreibungssatz von 30 Prozent auf 20 Prozent. Auch die Nutzungsdauer wurde aufgrund neuer Abschreibungstabellen erhöht. Zwar ist durch diese neuen Reglements nichts verloren, der Steuervorteil durch Abschreibungen verlagert sich jedoch auf eine mehrere Jahre.

Ansparabschreibung:

Wer zum 31.12.2001 eine Ansparrücklage wegen künftiger Investitionen bildet, kann nur noch 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben geltend machen (bisher 50 Prozent).

Spekulationsgewinne:

Kaum bemerkt wurde eine gesetzliche Neuregelung, mit der die Finanzverwaltung künftig von Spekulationseinkünften Wind bekommen kann. Die Rede ist vom § 45d (Einkommensteuergesetz) EStG. Künftig melden Bankinstitute die steuerfrei bezogenen Kapitalerträge getrennt nach Zins- und Dividendenerträgen an das Bundesamt für Finanzen in Bonn. Gezielte Nachfragen zu Dividenden könnten in Zukunft also die Regel sein.

Entfernungspauschale:

Aufgrund der hohen Spritpreise wegen der Ökosteuerreform wurden zum 1.1.2001 für Arbeitnehmer die Kilometerpauschalen angepasst. Der Clou: Für die ersten zehn Kilometer zur Arbeit können Arbeitnehmer 0,70 Mark, für jeden weiteren Kilometer 0,80 Mark als Werbungskosten ansetzen (einfache Strecke) - und das unabhängig davon, ob man zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Zug, als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft oder mit dem Auto zur Arbeit fährt. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Zuschüsse in Höhe von 0,70 Mark je Entfernungskilometer gewähren und hiervon pauschal 15 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt abführen, können das weiterhin tun. Pluspunkt der Pauschalierung: Die Sozialabgaben fallen unter den Tisch.

Weitere Änderungen

Sozialbeiträge:

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit 1.1.2001 nur noch 19,1 Prozent (bisher 19,3 Prozent). In punkto Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen eine Sozialversicherungspflicht besteht, erhöht - im Westen um 100 Mark auf 8.700 Mark und im Osten um 200 Mark auf 7.300 Mark.

Erwerbsminderung:

Schwerbehinderte, die bereits 50 Jahre alt sind, können wie bisher mit 60 Jahren in Altersrente gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Bei Behinderten, die jünger sind, wird das gesetzliche Rentenalter schrittweise auf 63 Jahre angehoben. Wer dennoch vor dem 63. Lebensjahr in Altersrente gehen möchte, muss Abschläge bis zu 10,8 Prozent hinnehmen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde abgeschafft. Wer sich absichern möchte, muss privat vorsorgen.

Teilzeitarbeit:

Wer seine Arbeitszeit verringern möchte, kann dies seit dem 1.1.2001 mit Segen des Gesetzgebers tun. Begünstigt sind jedoch nur Arbeitnehmer, die mindesten sechs Monate in der Firma sind. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Wunsch mindestens drei Monate vorher anzeigen. Der Chef hat jedoch auch ein Veto-Recht: Er kann ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründen gegen eine Teilzeitregelung sprechen.

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